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Alles Infos zur Ländertarifrunde 2023

Am 26. Oktober wurde mit der ersten Verhandlungsrunde in Berlin offiziell die Länderrunde für den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 2023 eingeläutet. Bis Ende des Jahres wird es dann hauptsächlich um ein kräftiges Lohnplus für bundesweit ca. 1,2 Millionen Beschäftigte und 1,3 Millionen Beamtinnen und Beamte im Landesdienst gehen.

Das fordern die Gewerkschaften

  • 10,5 Prozent mehr Gehalt – mindestens 500 €
  • 200 € monatlich mehr für alle in Ausbildung
  • Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud)

Bei der GEW zählen dazu vor allem die angestellten Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen in Deutschland. Die GEW vertritt dabei aber auch unterstützende pädagogische Fachkräfte (upF) und Pädagogische Fachkräfte in Kitas, Horten und im Ganztag, Schulsozialarbeiter*innen sowie Beschäftigte in den Heimsonderschulen und Personal an Hochschulen, zu dem auch studentische Hilfskräfte gehören.

10,5 Prozent sind nötig, weil die Lebenshaltungskosten stark angestiegen sind. 10,5 Prozent sind sinnvoll, weil die Lohnpolitik der Krise nicht hinterher sparen darf und der öffentliche Dienst ein Vorbild sein muss! 

Hier geben wir Antwort auf die häufig gestellten Fragen zum TV-L:

 

Grundsätzlich müssten alle direkt beim Land M-V Angestellten unter den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Es gibt aber Ausnahmen. Um Gewissheit zu erlangen, schau einfach in deinen Arbeitsvertrag. Wenn du unter den TV-L fällst, steht das in deinem Vertrag meist direkt am Anfang. 

Üblicherweise streiken die Gewerkschaften im öffentlichen Dienst in der Warnstreikphase frühestens nach der ersten Verhandlungsrunde und spätestens in den Wochen vor der dritten Verhandlungsrunde. 

Hier die Verhandlungstermine:

  • 26. Oktober – 1. Verhandlungsrunde (Berlin)
  • 2./3. November – 2 Verhandlungsrunde (Potsdam)
  • 7./9. Dezember – 3. Verhandlungsrunde (Potsdam)

Streiks sind nur abwendbar, wenn die Arbeitgeber (die Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL) auf die Forderungen der Gewerkschaften substanziell eingehen. Davon ist aber ohne Warnstreiks kaum auszugehen. Die Arbeitgeber:innenseite schaut sehr genau darauf, wie viele Beschäftigte sich an den Streiks beteiligen. 

Daher wird es voraussichtlich einen zentralen Streiktag der Landesbeschäftigten in M-V geben. Zusätzlich kann es Branchenstreiktage geben, bei denen nur bestimmte Bereiche des öffentlichen Diensts aufgerufen werden. Die Mitglieder werden dann über den Streikaufruf rechtzeitig über den genauen Termin informiert. 

Wichtig ist, dass es beim TV-L um alle Landesbeschäftigten geht. Bei der Frage der Arbeitszeit für Lehrkräfte verweist der TV-L in § 44 auf die Regelung der Beamten. Für die Landesbeamten ist die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung dafür einschlägig. Diese legt 27 /27,5 Unterrichtsstunden pro Woche somit auch für die Tarifbeschäftigte fest. Es kann innerhalb der Ländertarifrunde nur das bestreikt werden, was Teil des TV-L ist. Verordnungen und Gesetze gehören nicht zum TV-L und können dementsprechend nicht bestreikt werden. Aufgrund dieser Trennung sieht es oft so aus, als wären Streiks nur für mehr Geld da. Tatsächlich kämpft die GEW im Rahmen des Bildungspakts mit der Landesregierung für die Pflichtsstundenabsenkung und Aufgabenentlastung von Lehrkräften. Darüber hinaus machen wir uns auch immer für ein Bildungssystem stark, das Chancengleichheit garantiert – zuletzt im Rahmen der bundesweiten Bildungswende-Proteste im Oktober 2023.

Zudem herrscht beim Thema Arbeitszeit auch für Lehrkräfte eine neue Rechtslage. Aufgrund mehrere Urteile der Europäischen Union und dem Bundesarbeitsgericht ist klar, dass Arbeitszeiterfassung auch für (verbeamtete) Lehrkräfte und Hochschuldozierende in der ein oder anderen Form kommen muss. Die unzähligen Arbeitszeitstudien aus anderen GEW-Landesverbänden haben dabei gezeigt, dass eine Vielzahl an Lehrkräften nahe 50 Zeitstunden pro Woche arbeiten. Entlastungen sind daher dringend auch aus Arbeitsschutzgründen geboten. 

Aktuell, nein. Das Bundesverfassungsgericht zählt das Streikverbot für Beamte in einem Urteil zu den ‘hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums’. Die GEW ist daraufhin zur nächst höheren Instanz gegangen und erwartet in nächster Zeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Urteil. Sobald sich die Rechtslage ändert, geben wir euch Bescheid. 

Dabei gilt, dass verbeamtete Lehrkräfte nicht als Streikbrecher:innen eingesetzt werden dürfen. Ihr könnt daher nicht dazu verpflichtet werden, Vertretungsunterricht für streikende Kolleg:innen zu leisten. Allerdings müsst ihr der Aufforderung zur Betreuung und Aufsicht der Schüler:innen nachkommen. 

Wichtig ist, dass Beamt:innen sich einbringen und mit den Tarifbeschäftigten solidarisieren, denn die Tarifergebnisse werden in der Regel auf ihre Besoldung übertragen.

Nein, alle unter den Geltungsbereich des TV-L (siehe Frage 1) fallenden Angestellten dürfen ihre Arbeit niederlegen. GEW-Mitglieder erhalten aber für jeden Warnstreiktag Streikgeld. Wer noch am Streiktag der GEW beitritt, erhält ebenfalls Streikgeld. Bei den Streikaktionen wird es einen deutlichen sichtbaren Streikposten mit Streiklisten geben, an dem ihr euch eintragen könnt.