In Bezug auf die Versetzung von verbeamteten Lehrkräften gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für angestellte Lehrkräfte. Soweit eine Lehrkraft aus dienstlichen Gründen versetzt werden soll, ist sie im Vorab zu hören. Soweit eine Lehrkraft aus persönlichen Gründen versetzt werden will, kann sie bis zum 31.12. des Vorjahres und unter Verwendung eines Musterformulars einen entsprechenden Antrag stellen. Letztlich muss das Schulamt (bzw. bei Berufsschullehrern das Bildungsministerium) eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen. Daran ist der Lehrerbezirkspersonalrat (bzw. in Bezug auf die Beruflichen Schulen der Lehrerhauptpersonalrat) zu beteiligen. Insofern macht es Sinn, den Versetzungsantrag in Kopie auch diesem Personalrat zur Verfügung zu stellen und um Unterstützung zu bitten. Sie sollten den Zielort möglichst konkret benennen, um größere Entfernungen zu vermeiden. Ideal wäre es, wenn im Vorab bereits mit einer Wunschschule gesprochen und der dortige Bedarf festgestellt wurde. Andere, außerhalb des Zielgebietes liegende Angebote des Dienstherrn müssen nicht widerspruchslos hingenommen. Wird eine solche Stelle nicht angenommen oder wird der Versetzungsantrag abgelehnt, kann selbstverständlich auch zum Folgeschul(halb-)jahr ein erneuter Antrag gestellt werden. Für das Antrags- und Versetzungsverfahren sind die Regelungen der zwischen dem Bildungsministerium MV und dem Lehrerhauptpersonalrat abgeschlossenen Rahmendienstvereinbarung „Personalausgleich“ zu beachten. Neben der Versetzung gibt es die Abordnung, diese ist bis zur Dauer von maximal zwei Jahren auch ohne die Zustimmung des betroffenen Beamten möglich. Übersteigt die Maßnahme die Dauer von zwei Jahren, bedarf dies der Zustimmung des Beamten. Eine Abordnung kann auch zu einer Tätigkeit erfolgen, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Beispiel: Abordnung von der Regionalen Schule an eine Grundschule, wobei der Beamte nicht sein Amt verliert (also weiterhin so bezahlt wird, wie er in das Beamtenverhältnis berufen wurde). Natürlich muss auch die Personalvertretung in den Fällen der Abordnung beteiligt werden. Die genannten Regelungen sind fast gleichlautend mit den Regelungen, die der Tarifvertrag für Angestellte normiert.