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Erfolg vor Gericht!

Gewerkschaftstätigkeit muss als Werbungskosten berücksichtigt werden

Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Entscheidung: BFH, Urteil v. 28.06.2023, Az. VI R 17/21). Die GEW hatte die Klage eines Mitglieds dazu unterstützt. 

(Foto: Pixabay)


In dem Verfahren klagte eine pensionierte Lehrkraft, die Versorgungsbezüge erhielt und ehrenamtlich weiterhin in der GEW tätig war, auf die Anerkennung von Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen gewerkschaftlichen Tätigkeit als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung. Nach abschlägigem Einspruchs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gab ihr der Bundesfinanzhof auf die eingelegte Revision hin Recht. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Der Veranlassungszusammenhang liegt vor, weil die Gewerkschaftstätigkeit und die dadurch bedingten Aufwendungen auch auf die Verbesserung der Einkünfte als Ruhestandsbeamtin zielten.

Link zur Entscheidung: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310187/