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GEW M-V fordert besseren Gesundheitsschutz für Beschäftigte in Kitas und Schulen

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Mecklenburg-Vorpommern trägt die Entscheidung, Kitas und Schulen zumindest teilweise geöffnet zu lassen, mit. "Wir bekommen die Rückmeldung, dass sich unsere Kolleginnen und Kollegen in Kitas und Schulen verheizt fühlen. Dennoch ist diese Teilöffnung grundsätzlich richtig. In Anerkennung der Gefährdung dieser Beschäftigtengruppe muss dieser Schritt jedoch dringend mit deutlich mehr Gesundheitsschutz einhergehen", betonen die beiden GEW-Landesvorsitzenden. Die  fordert deshalb folgende Anpassungen jetzt unbedingt vorzunehmen:

Symbolfoto/GEW
  1. Mehr FFP2-Masken für pädagogische Fachkräfte an Schulen und zugleich Arbeitsschutzanweisungen für deren sachgerechte Anwendung/Einsatz, da diese nur mit Pausen zu tragen sind.
  2. Sicherstellung von Desinfektionsmitteln, regelmäßige Reinigung und Masken, Bereitstellung von Luftfilteranlagen
  3. Geteilte Gruppen im Wechselunterricht für alle Abschlussklassen, insofern nicht mit Blick auf die vorhandenen Räume ohnehin durch geringe Gruppengrößen ausreichend Abstand besteht oder durch andere Maßnahmen vor Ort ein ausreichender Abstand hergestellt werden kann, sowie deren Fokus auf Prüfungsvorbereitung
  4. Haftungsfreistellung hinsichtlich des Datenschutzgesetzes für Lehrkräfte bei Nutzung privater digitaler Endgeräte 
  5. Erfassung der verordneten Mehrarbeit durch gleichzeitige Lernbegleitung in Präsenz und Distanz auf Lebensarbeitszeitkonto und vollumfänglicher Ausgleich
  6. Ermöglichung einer erleichterten Testung möglichst vor Ort und priorisierte Impfung, insbesondere für Angehörige von Risikogruppen
  7. Notbetreuung bei 150er-Inzidenz strikt umsetzen, Unabkömmlichkeitserklärung durch Arbeitgeber, nicht durch Eltern
  8. Prüfungen müssen stattfinden und in Form, Umfang, Zeitpunkt und Inhalt an die konkreten Lernbedingungen in den Schulen angepasst werden. Es muss weitreichende Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungen und Schuljahre ohne Anrechnung auf die Schulzeit geben.
  9. Versetzungen dürfen nur bei ausreichendem Vorwissen stattfinden, weil ansonsten vor dem Hintergrund der Versetzungspraxis im letzten Lockdown zu große Lernrückstände entstehen.
  10. Eine etwaige Infektion mit SARS-CoV-2 muss als Dienstunfall/Berufskrankheit anerkannt werden.