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GEW fordert: Regeln für Notfallbetreuung verbessern!

Das Land hat den Anspruch auf Notfallbetreuung für Kinder in Kitas und Schulen erweitert. Auch wenn nur ein Elternteil in einem im Gesundheitswesen tätig ist, soll eine Kinderbetreuung dann möglich sein, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuung besteht. Aus Sicht der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Mecklenburg-Vorpommern ist dies mit Blick auf die breite Sicherstellung öffentlicher Leistungen ein nachvollziehbarer und im Einzelfall zu begründender Schritt,. Allerdings steigt damit zugleich das Infektionsrisiko für Erzieher*innen und Lehrkräfte.

"In dieser Zeit braucht es ein Zusammenstehen aller. Die Betreuung der Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen ist unverzichtbar. Wir fordern alle Eltern auf, mit dieser Möglichkeit verantwortungssvoll umzugehen. Wo es anders möglich ist, sei es durch Homeoffice oder wechselnde Schichten, sollten zunächst diese Möglichkeiten genutzt werden. Wir verstehen, dass viele Kolleginnen und Kollegen verunsichert sind. Für sie wollen wir mit einem Forderungskatalog das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich halten und ihre Rechte als Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen wahren",  erklären die GEW-Landesvorsitzenden Annett Lindner und Maik Walm. 

Die GEW M-V fordert deshalb: 

1. Die Inanspruchnahme von Notfallbetreuungsplätzen sollte eine absolute und berechtigte Ausnahme darstellen, um Einrichtungen und Personal nicht zu überfordern. Die Notfallbetreuung und das anwesende Personal ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Dies ist insbesondere erforderlich, um zu verhindern, dass im Falle einer Erkrankung oder eines Infektionsverdachts das gesamte Personal zeitgleich ausfällt.

2. Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe gehören, sollen nicht in der Notfallbetreuung eingesetzt werden.

3. Vor der Verpflichtung von Personal ist zu prüfen, ob der aktuelle Personalbedarf durch den Einsatz von Freiwilligen sichergestellt werden kann.

4. Der Einsatz in Notfallbetreuungsmaßnahmen ist durch Personal- und Betriebsräte mitzugestalten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist sicherzustellen.

5. Dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist angemessen Rechnung zu tragen, indem zum Beispiel Einweghandschuhe sowie Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Besondere Aufmerksamkeit brauchen die Beschäftigten, die in direkten Nahkontakt gerade mit kleineren Kindern stehen, welche mehr Unterstützung brauchen. Die Einrichtungen sind dafür  ggf. in die staatlich koordinierte Versorgung einzubeziehen.

6. Allen in der Notfallbetreuung Beschäftigten wird ausreichend Zeit zur Erholung eingeräumt, insbesondere wenn Arbeit an sonst üblicherweise arbeitsfreien Tagen notwendig wird. Dies wird bei der aktuellen Planung berücksichtigt.

7. Die geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere auch zur Arbeitszeit und zum Infektionsschutz, sind zu beachten. Die Einsatzzeiten sind entsprechend zu vergüten, ausgefallene freie Tage alsbald nachzuholen.

8. Personen in der Notfallbetreuung sind ebenfalls als „systemrelevant“ einzustufen, sodass im Bedarfsfall auch die Betreuung der eigenen Kinder gewährleistet ist.

Kontakt
Michaela Skott
freie Pressereferentin
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