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Finger weg! Datenschutz an Schulen unzureichend geregelt

"Nicht unterschreiben, geleistete Unterschriften widerrufen!" Dazu fordert die GEW M-V aktuell dringend die  Beschäftigten an den Schulen in Bezug auf eine Handreichung des Bildungsministeriums zum Datenschutz auf.

Das Thema Datenschutz war zuletzt in aller Munde. Allerdings ist die Problematik gerade für den Bereich der Schulen bei Weitem nicht neu. Schon früh hat sich die GEW mit der unzureichenden technischen Ausstattung der Schulen und der damit verbundenen Nutzung privater Technik durch die Beschäftigten an den Schulen auseinandergesetzt. "Eines der Probleme besteht darin, dass bisher unklar ist, wer, das Land oder die Kommunen, die Kosten für die technische Ausstattung, tragen soll und wird. Im Ergebnis fehlt sie häufig. Oft sind deshalb Lehrkräfte oder Erzieherinnen und Erzieher darauf angewiesen, eigene Technik einzusetzen, um Ihre Arbeit zu bewältigen", erklärt Maik Walm, stellvertretender Landesvorsitzender der GEW M-V.

Jedoch ist es keinesfalls empfehlenswert eigene Computer zu verwenden. Zuletzt hat der Lehrerhauptpersonalrat (LHPR) im Bildungsministerium, in dem die GEW mit Kerstin Morawetz die Vorsitzende stellt, mit Befremden die "Handreichung" des Bildungsministeriums "zum Umgang mit den datenschutzrechtlichen Regelungen nach §§ 70 - 72 Schulgesetz vom 25. Mai" zur Kenntnis genommen, die die datenschutzrechtliche Haftung auf die Beschäftigten abwälzt und auch in anderer Hinsicht unzureichend ist. Im Lehrerhauptpersonalrat wartet man deshalb nun auf eine Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten.
"Es ist nicht nachvollziehbar, dass, wie in anderen Bundesländern nun schon geschehen, die Lehrkräfte aufgrund der Bedingungen am Arbeitsplatz gezwungen sind, wieder handschriftlich Zeugnisse oder Teilnahmelisten ausfüllen. Die Kosten der Digitalisierung dürfen nicht die Pädagoginnen und Pädagogen tragen", ergänzt Maik Walm.

Gemeinsam mit dem LHPR empfiehlt die GEW M-V dringend, diese Datenschutzerklärung nicht zu unterzeichnen bzw. gegebenenfalls bereits geleistete Unterschriften zu widerrufen.