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Mitgliederverwaltung

Die Mitgliederverwaltung ist euer Anlaufpunkt zu allen Fragen rund um eure Mitgliedschaft.

Unsere Mitgliederverwaltung ist gerne persönlich für euch da. 
Vieles könnt ihr jedoch auch online erledigen. Bitte klickt auf einen der unten stehenden Links!

Beiträge

Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. 
Der monatliche Beitrag richtet sich nach dem Beschäftigungsstatus (Beitragsordnung gültig ab Juni 2021)

1. Vollbeiträge

1.1 Bei Beamtinnen und Beamten beträgt der Beitrag in den Jahren 2020 und 2021 0,83 Prozent und ab dem Jahr 2022 0,85 Prozent der Besoldungsgruppe und Stufe, nach der das Mitglied besoldet wird.

1.2 Bei Angestellten beträgt der Beitrag in den Jahren 2020 und 2021 0,76 Prozent und ab dem Jahr 2022 0,77 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der das Mitglied vergütet wird. Grundlage für die Berechnung ist der jeweils geltende Tarifvertrag.

1.3 Bei Angestellten, deren Entgelt nicht tarifvertraglich geregelt ist, beträgt der Beitrag 0,7 Prozent des vereinbarten Bruttoverdienstes.

1.4 Freiberuflich Beschäftigte zahlen 0,55 Prozent des Honorars.

1.5 Familienbezogene Gehaltsbestandteile, so genannte individuelle Leistungszulagen und Jahressonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), bleiben für den Mitgliedsbeitrag unberücksichtigt.

 

2. Beiträge für Beschäftigte mit reduziertem Beschäftigungsumfang

2.1 Der Beitrag für Mitglieder in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis oder mit einer durch regionale Tarifverträge reduzierten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet sich anteilig vom Vollbeitrag entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung.

2.2 Der Beitrag für Mitglieder in einem Altersteilzeitverhältnis beträgt 80 Prozent des vor Beginn der Altersteilzeit gezahlten satzungsgemäßen Beitrages

3. Ruhestandsbeiträge

Bei Empfängern von Pensionen beträgt der Beitrag 0,68 Prozent des Bruttoruhestandsbezuges.

Bei Rentnerinnen und Rentnern beträgt der Beitrag 0,66% der Bruttorente. 

Die Beiträge werden entsprechend der Rentenangleichung bzw. der Erhöhung der Versorgung angepasst.

4. Mindestbeitrag

4.1 Der Mindestbeitrag gilt als die geringste Beitragszahlung für alle Mitglieder mit Ausnahme der Solidarbeiträge und Ruhestandsbeiträge.Er gilt auch für Mitglieder in Elternzeit, Mitglieder, die ohne Gehalt beurlaubt oder vorübergehend aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Ebenso gilt er für Anschlussmitglieder bzw. Doppelmitglieder.

4.2 Der Mindestbeitrag beträgt 0,6 Prozent der untersten Stufe der Entgeltgruppe 1 des TVöD.

5. Solidarbeiträge Solidarbeiträge werden von Arbeitslosen und in Ausbildung befindlichen Mitgliedern erhoben.

5.1 Als arbeitslos gemeldete Mitglieder zahlen ein Drittel des Mindestbeitrages.

5.2 Studierende zahlen einen Festbeitrag von 2,50 Euro.

5.3 Praktikantinnen und Praktikanten im Anerkennungsjahr, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare zahlen einen vollen Festbeitrag von 4 Euro.

6. Besoldungs- und Vergütungserhöhungen

6.1. Durch prozentuale Besoldungs- oder Vergütungserhöhungen erhöht sich der monatliche Beitrag entsprechend.

6.2 Beiträge für Besoldungs- und Vergütungserhöhungen in Form von Einmalzahlungen werden prozentual entsprechend den Abschnitten 1.1 bis 1.3 im Monat der Auszahlung erhoben.

6.3 Die Berechnung des neuen Beitrags wird von der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister in Zusammenarbeit mit den Landesschatzmeisterinnen bzw. Landesschatzmeistern vorgenommen und beim nächsten Lastschrifteinzug berücksichtigt.

7. Sonstige Regelungen

7.1 Für alle Mitglieder, die unter 1 bis 6 nicht eingeordnet sind, gilt ein entsprechender Beitrag, der von den Schatzmeisterinnen und Schatzmeistern festzulegen ist.

7.2 Die Landesverbände können verdienten Mitgliedern die Entrichtung des Beitrags erlassen. Die Höhe der von den Landesverbänden an den Hauptvorstand abzuführenden Beitragsanteile legt die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister in Zusammenarbeit mit den Landesschatzmeisterinnen bzw. Landesschatzmeistern nach dem Durchschnitt der zu entrichtenden Beiträge fest.

8. Regelbeitragszahlung

8.1 Regelbeitragszahlung in der GEW ist der Einzug mittels Lastschrift über ein Girokonto des Mitglieds. Der Einzug erfolgt zugunsten eines Geschäftskontos der Bundesorganisation bzw. des Landesverbandes.

8.2 Die Erteilung der Einzugsermächtigung ist Voraussetzung für die Aufnahme in die GEW. Unterhält das Mitglied, das seinen Wohn- oder Dienstort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, kein Konto bei einem deutschen Bankinstitut, kann der Beitrag auf andere Weise bezahlt werden.

8.3 Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe sind umgehend der zuständigen Landesgeschäftsstelle mitzuteilen.

8.4 Überzahlte Beiträge werden nur für das laufende und das diesem vorausgehende Quartal auf Antrag des Mitgliedes zurückgezahlt.

9. Umstellungszeitpunkt

Bei Angestellten, die zum Zeitpunkt der Umstellung auf ein neues Tarifsystem bereits Mitglied der GEW waren, gilt in Fortschreibung der bisher gültigen Regelungen der Beitragsordnung die Zuordnung zu Entgeltgruppen und –stufen entsprechend der in Anlage 1 aufgeführten Bestands- und Übergangsregelungen.

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(1) Der niedrigere Prozentsatz von 0,55 Prozent berücksichtigt die höheren Aufwendungen für die Sozialversicherung.
(2) Sofern vom Mitglied keine Meldung über die Bruttoruhestandsbezüge vorliegt, wird der Beitrag auf 63 Prozent vom jeweiligen Vollbeitrag festgesetzt.

 

Öffnungszeiten Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist
Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr
und Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr besetzt.

Kontakt
Simone Spriewald
Mitgliederverwaltung und Sekretariat Rechtsschutz
AdresseLübecker Straße 265a
19059 Schwerin
Telefon: 0385/485 27 - 16
Fax: 0385/48527 - 24