Ferienarbeit trotz Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung?
Die Frage der Arbeitszeit von Lehrkräften ist weiter in der Diskussion. Die Lehrkräftearbeitszeit-Landesverordnung definiert eine Bemessung der Lehrkräftearbeitszeit von durchschnittlich 45 Stunden in jeder Unterrichtsstunde. Ausgegangen wird regelmäßig davon, dass man die Arbeitszeit von Lehrkräften nicht genau erfassen kann, es gibt eben einen messbaren und einen nicht-messbaren Bereich.
Hiervon geht auch das Ministerium aus, die Bildungsministerin hat in einem Schreiben an die Schulleiterinnen und Schulleiter nun Hinweise zum Umgang mit der Verordnung gegeben. So sei die Festlegung der Arbeitszeit in § 1 Abs. 2 nur eine Beispielrechnung und keine Dienstplanregelung.
Die Position der GEW MV ändert sich hierdurch nicht: Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Lehrkräften in der Ferienzeit erforderlich ist, obliegt - gern auch auf Vorschlag der Schulleitung - grundsätzlich der Lehrerkonferenz. Kommt diese zu der Auffassung, dass ein Einsatz von Lehrkräften für Nach- und Vorbereitung des Schuljahres nicht oder nur eingeschränkt notwendig ist, kann sie dies durch Beschluss festlegen. Damit wird der Gestaltungsspielraum über Ort und Zeit der nicht-messbaren Arbeitszeit von Lehrkräften in den Ferien in deren Ermessen gestellt.
Die Definition der Arbeitszeit von Lehrkräften führt immer wieder zu Fragen und meist zu Missverständnissen und Unsicherheiten. Wieviel Arbeitszeit sind Lehrkräfte dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber schuldig, was kann und muss von ihnen verlangt werden – und wann ist auch mal Schluss?
Eine hilfreiche Regelung hat das Bildungsministerium in der im Frühjahr 2016 erlassenen Verordnung zur Lehrkräfte-Arbeitszeit getroffen.
In § 1 Abs. 2 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung wird festgeschrieben, dass Lehrkräfte während der Unterrichtswochen 45 Arbeitsstunden (keine Unterrichtsstunden, sondern Zeitstunden) erbringen. Mit dieser Arbeitszeit ist die freie Zeit in den Schulferien abgegolten und ein Einsatz in den Ferien nicht notwendig. Die Lehrkräfte haben ihre arbeits- oder dienstvertraglich geschuldete Arbeitszeit bereits in den Unterrichtswochen geleistet.
Wofür setzt sich die GEW ein?
Als größte Bildungsgewerkschaft in unserem Land setzt sich die GEW für die konsequente Umsetzung dieser Arbeitszeitverordnung ein. Das erfordert die Änderung bzw. Anpassung von bereits bestehenden Verordnungen und Erlassen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, insbesondere die Verwaltungsvorschrift Anwesenheitsregelung in den Ferien und die Fortbildungsverordnung. Damit die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung auch auf alle Schulleitungsmitglieder, Personalräte und Gleichstellungsbeauftragte angewandt wird, müssen separate Regelungen getroffen werden.
Für die Beamtinnen und Beamten fordert die GEW eine Novellierung des Landesbeamtengesetzes, damit dort – analog zu einer Regelung in anderen Bundesländern – festgelegt wird, dass der Urlaub mit den Ferien abgegolten ist.
Die Realität in den Schulen sieht gegenwärtig jedoch noch anders aus. Auch in den vergangenen Sommerferien gab es – trotz der bereits am 1.8.2016 in Kraft getretenen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung – Vorbereitungstage bzw. gar –wochen in den Schulen.
Was kann an meiner Schule geregelt werden?
Den Einsatz der Lehrkräfte in der unterrichtsfreien Zeit kann die Lehrerkonferenz regeln. Im Rahmen ihrer Aufgaben nach Schulgesetz § 77 Abs. 3 hat sie die Kompetenz, diese außerunterrichtlichen Tätigkeiten einzugrenzen bzw. für einen entsprechenden Ausgleich sorgen. Dies könnte z.B. bei der Planung und Durchführung des Tages der offenen Tür so aussehen, dass diese Aufgabe rotiert und nicht immer die gleichen Lehrkräfte die Aufgabe und damit den Einsatz an einem Sonnabend übernehmen. Denkbar ist in Bezug auf die Vorbereitung des Schuljahres auch, dass dies nicht in der letzten Woche der Sommerferien geschieht, sondern – wie in anderen Bundesländern üblich - in den ersten Tagen der Unterrichtszeit des neuen Schuljahres. Im Rahmen der Vorgaben zur selbständigen Schule steht den Schulen frei, dies entsprechend festzulegen.
Soweit allerdings die Lehrerkonferenz nicht über die Tätigkeit in den Ferien berät und beschließt, wird diese Angelegenheit auf dem Wege des Weisungsrechtes durch die Schulleitung zu regeln sein. Eine solche Weisung unterliegt dann der Mitbestimmung nach § 70 Abs. 1 Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes MV. Die Schulpersonalräte sollten daher Ihre Beteiligung entsprechend einfordern.
Nach Überzeugung der GEW wäre es praktikabler, wenn die Schulpersonalräte gemeinsam mit interessierten Kolleginnen und Kollegen einen entsprechenden Beschlussentwurf für die Lehrerkonferenz vorbereiten und in dieser beraten und beschließen lassen.
Kompetente Unterstützung erhalten sie beispielsweise bei den GEW-Mitgliedern in den Lehrer-Bezirkspersonalräten.
Autor/in: Sylvia Pahl, Thomas Pohl (ehemalige Vorsitzende des Vorstandsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik)
19059 Schwerin