Der Landesvorstand führt im Rahmen der Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung die Verbandspolitik. Er beschließt gemäß § 13 (1) der Satzung über die Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften. Er regelt die Zusammensetzung dieser Gremien und die Aufgabenstellung durch Beschluss oder Geschäftsordnung. Der Landesvorstand bereitet die Landesdelegiertenversammlung vor. Er trifft Entscheidungen zu Haushaltsfragen, sofern sie nicht gemäß § 16 (1) von der Landesdelegiertenversammlung, dem höchsten Gremium der GEW M-V, getroffen werden müssen.
Dem Landesvorstand gehören an:
- die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstands
- je ein/e Vertreter*in der Regionalverbände
- die Leitungen der Landesfachgruppenausschüsse
- die Leitungen der Personengruppenausschüsse
- der/die Leiter*in der Rechtschutzstelle
Der Landesvorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden auf Antrag von Regionalverbänden, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landesverbandes umfassen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.