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Informationen zum Besuch und organisatorischen Ablauf von Kitas und Schulen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 (Covid-19)

Liebe Kolleg*innen, wir haben euch hier seit dem 14.3.2020 rund um alle Hinweise, Verordnungen und Gesetze zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Kindertagesförderung und den Schulen auf dem Laufenden gehalten, zeitweise sogar rund um die Uhr. Unsere Zugriffszahlen zeigten, dass dies notwendig war. Mittlerweile gibt es diese Unterlagen jedoch zeitnah auf den jeweiligen Seiten der Ministerien zum Download. Wir werden daher nur noch in Ausnahmefällen gesondert Unterlagen zur Verfügung stellen und verweisen auf die Angebote der Verwaltung.

Corona-Infoticker für den Bildungsbereich in M-V - ständig aktualisiert!

3. Hinweisschreiben Schuljahr 2022/2023

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

es steht die saisonale Erkältungszeit vor der Tür, die sich möglicherweise auch auf das künftige Infektionsgeschehen auswirkt. Dies möchte ich zum Anlass nehmen, um Ihnen folgende Empfehlungen mit auf den Weg zu geben.

1. Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung In Anbetracht der derzeit noch andauernden pandemischen Lage gelten die inzwischen praxisbewährten Regelungen des Phasenmodells zur Ausgestaltung des Schulbetriebs weiter fort. Die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts hat weiterhin Priorität. Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden für ihre Schulen auf der Grundlage des verfügbaren Personals, welche Beschulungsformen umgesetzt werden können. In diesem Zusammenhang übersende ich Ihnen das anliegende Fließschema.

Schulen in Phase 1

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist im Rahmen einer persönlichen und freiwilligen Entscheidung immer möglich.

Schulen in Phase 2

Für Personen in Schulen in Phase 2 wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ab Jahrgangsstufe 5 empfohlen. Personen mit einem besonderen Risiko für einen schweren COVID-19-Erkrankungsverlauf wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen.

Schulen in Phase 3

Derzeit besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Innenräumen. Auch in dieser Phase gilt die Empfehlung zum Tragen einer MundNase-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5. Für den Fall, dass die Landesregierung eine Maskenpflicht in Innenräumen (außerhalb von Schulen) zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder sonstiger kritischer Infrastrukturen anordnet, werden wir weitere Regelungen mit dem Bildungsrat besprechen und Sie über die Ergebnisse zeitnah informieren.


2. Empfehlung zur Ausgabe von Selbsttests

Sie haben individuelle Lösungen und Verfahren gefunden, Ihre Schülerinnen und Schüler und die an Ihrer Schule Beschäftigten bedarfsgerecht mit Selbsttests zu versorgen. Ich bitte Sie, das an Ihrer Schule bestehende Ausgabekonzept mit den aktuellen Bedürfnissen abzugleichen und zum Beispiel jeder Schülerin und jedem Schüler einen Selbsttest pro Woche mitzugeben. Sofern in den Schulen nicht genügend Selbsttests vorhanden sind, wenden Sie sich bitte in gewohnter Weise an Ihr jeweils zuständiges Staatliches Schulamt. 3. Empfehlung zum Umgang mit ausgegebenen Selbsttests Im Zusammenhang mit der Erhebung des Bestands der Selbsttests haben Sie die an Ihrer Schule lagernden Selbsttests auf das jeweilige Mindesthaltbarkeitsdatum bereits überprüft. Bitte informieren Sie auch die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerinnen und Schüler sowie die an Ihrer Schule Beschäftigten darüber, dass bei bereits in die Häuslichkeit mitgegebenen Selbsttests vor der Nutzung das jeweilige Mindesthaltbarkeitsdatum zu überprüfen ist. Die Selbsttests mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum sollten nicht mehr verwendet und im Hausmüll entsorgt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag gez. Dietrich Schwarz

Hier geht es zu allen aktuellen Regelungen für Schulen und Kindertagesförderung auf den Seiten der Landesregierung. 

Zum Schulstart hat das Land ein erstes Hinweisschreiben zum Umgang mit der Pandemie herausgegeben:

1. Hinweisschreiben

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

das neue Schuljahr beginnt in wenigen Tagen. Mit dem vorliegenden 1. Hinweisschreiben im Schuljahr 2022/2023 erhalten Sie einen Überblick über die derzeit gültigen Rahmenbedingungen für das Schuljahr 2022/2023.

1. Corona-Regeln

Wie im 27. Hinweisschreiben vom 17. Juni 2022 bereits angekündigt, bleibt es beim Leitsatz: „Unveränderte Regeln bei unveränderter Infektionslage“. Konkret bedeutet dies:  keine Maskenpflicht  anlassbezogene Testungen

 keine definierten Gruppen

 keine Reiserückkehrerbescheinigung.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Schülerinnen und Schüler sowie alle an den Schulen beschäftigten Personen mit Selbsttests zur Erfüllung der Testpflicht auszustatten sind. Dazu sind Selbsttests mit in die Häuslichkeit zu geben. Die konkrete Ausgestaltung der Ausgabe erfolgt mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten durch die Schulen in eigener Verantwortung. Die Ausstattung der Schulen erfolgt auch weiterhin durch das Bildungsministerium. Abweichungen von der Teststrategie der Landesregierung sind unzulässig.

2. Phasenmodell

In Anbetracht der derzeit noch andauernden pandemischen Lage werden die inzwischen praxisbewährten Regelungen des Phasenmodells zur Ausgestaltung des Schulbetriebs für das neue Schuljahr verlängert. Die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts hat auch weiterhin Priorität. Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden für ihre Schulen auf der Grundlage des verfügbaren Personals, welche Beschulungsformen umgesetzt werden. Um die bürokratische Belastung in diesem Zusammenhang möglichst gering zu halten, wird um Übersendung des jeweiligen Phasenstandes am Anfang des Schuljahres gebeten. Danach sind – wie bereits bekannt – nur noch die Änderungen der Phasen an das jeweils zuständige Staatliche Schulamt zu melden.

3. Umgang mit Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf

Beim Umgang mit Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bleibt es überwiegend bei den im 23. Hinweisschreiben vom 31.03.2022 festgelegten Grundsätzen. Änderungen bestehen aufgrund der angepassten Empfehlung des Robert-Koch-Institutes wie folgt: Die Zugehörigkeit Beschäftigter mit Risikogruppenzugehörigkeit, die sich aufgrund einer nachzuweisenden medizinischen Indikation nicht impfen lassen können oder einer anderen Risikogruppe angehören, ist nunmehr unter Einbeziehung eines Facharztes nachzuweisen. Die zuständige Schulaufsicht entscheidet über einen befristeten Einsatz im Homeoffice der betroffenen Beschäftigten auf Basis der aus der Einzelfallberatung resultierenden Empfehlung durch den Betriebsarzt des AMD TÜV Rheinland.

Es entfällt die Regelung, dass Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden und beruflichen Schulen auf Antrag bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vom Besuch der Schule befreit werden können (§ 48 Absatz 2 SchulG M-V), wenn im Haushalt lebende Personen (Erziehungsberechtigte, Geschwisterkinder etc.) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben. Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden und beruflichen Schulen, die zu einer der Personengruppen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19- Erkrankung (gemäß RKI) gehören, können den Antrag nach § 48 Absatz 2 SchulG stellen.

4. Aktionsprogramm „Anschluss sichern“ Auch im Schuljahr 2022/2023 bietet das Aktionsprogramm ein Maßnahmenpaket an, das auf die Unterstützung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler auf dem Weg in einen immer mehr von Normalität gekennzeichneten Lern- und Schulalltag ausgerichtet ist. Dem als Anlage beigefügten Schreiben (siehe Link hier) sind die Details der mit Schuljahresbeginn zur Verfügung stehenden Unterstützungsmaßnahmen zu entnehmen.

Der Hinweis enthält weitere Themen, die nicht der Pandemie direkt zuzuordnen sind. Bitte lest selbst!
 

Liebe Kolleg*innen, wir verweisen auf unsere oben stehende Nachricht. Hier wird nur noch gelegentlich aktualisiert. Alle Hinweise findet Ihr auf den jeweiligen Informationsseiten des Landes!
 

084-22: Maskentragen und Abstandhalten weiter sinnvoll

Oldenburg: Wir müssen weiterhin vorsichtig und umsichtig sein

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat in einer Eilentscheidung am Freitag die sogenannte „Hotspot-Regelung“ für Mecklenburg-Vorpommern als Corona-Schutzmaßnahme einstweilig ausgesetzt. „Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, ab Montag das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude nur noch zu empfehlen“, sagte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „Im Übrigen wäre mit der Novelle der Schul-Corona-Verordnung ab Donnerstag, 28. April, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ohnehin ausgelaufen. Auch das Einhalten von Abständen ist weiterhin sinnvoll. Die Pandemie ist noch nicht vorbei, deshalb müssen wir weiterhin vorsichtig und umsichtig sein. Die Testpflicht ist von dem OVG-Beschluss nicht betroffen und bleibt zunächst unverändert. Das heißt, es bleibt bei der dreimaligen Testpflicht mit den bekannten Ausnahmen für Genesene und vollständig Geimpfte. Mit der nächsten Schul-Corona-Verordnung wechseln wir dann zu einer anlassbezogenen Testung. Darüber haben wir die Schulen bereits vor den Osterferien informiert. Das bedeutet, dass ein Test dann gemacht werden muss, wenn Schülerinnen und Schüler entsprechende Symptome zeigen“, erläuterte Oldenburg.

Das Bildungsministerium hat die Schulen nach Bekanntgabe des OVG-Beschlusses am Freitagabend über die Änderungen informiert.

Gut vorbereitet in die Abschlussprüfungen

Oldenburg: Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützen – zusätzliche Nachschreibtermine möglich

Nr.073-22  | 04.04.2022  | BM  | Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung

Am Mittwoch, 27. April 2022, starten in Mecklenburg-Vorpommern die Abschlussprüfungen für das Deutsch-Abitur. Die Abschlussprüfungen für die Mittlere Reife beginnen am Mittwoch, 4. Mai 2022, mit dem Fach Deutsch. Insgesamt legen ca. 11.500 Schülerinnen und Schüler an den Schulen die Abschlussprüfungen für die Mittlere Reife und für das Abitur ab. Neben den regulären Nachschreibterminen, können erstmals zusätzliche, dezentrale Nachschreibtermine vereinbart werden.

„Die Corona-Pandemie hat den Schulbetrieb auch in diesem Schuljahr geprägt. Wir wollen Schülerinnen und Schüler bei den Abschlussprüfungen bestmöglich unterstützen“, sagte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „Neben den inhaltlichen Anpassungen gibt es Regelungen für die Organisation, die für Erleichterung sorgen sollen. Ich wünsche allen Schülerinnen und Schülern, dass sie in den Prüfungen einen kühlen Kopf bewahren und die verbleibende Zeit für eine intensive Vorbereitung gut nutzen können“, so Oldenburg.

Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie Lehrkräfte erhalten in diesen Tagen Informationen zum organisatorischen Ablauf der zentralen Abschlussprüfungen in diesem Schuljahr. Das Bildungsministerium hat den Schulen Ende vergangener Woche die entsprechenden Hinweise übermittelt.

Schülerinnen und Schüler steht in den Abschlussprüfungen 30 Minuten mehr Zeit zur Verfügung, um die Aufgaben zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Nachreibtermine. Sofern die Schülerinnen und Schüler die Abschlussprüfung nicht am Haupttermin wahrnehmen können, haben sie darüber hinaus die Möglichkeit, ab Donnerstag, 19. Mai 2022 (Abitur), fachbezogen einen der Nachschreibtermine zu nutzen. Der erste Nachschreibtermin für die Mittlere-Reife-Prüfung ist Mittwoch, 25. Mai 2022. Zusätzlich besteht das Angebot, dezentrale Nachschreibtermine zu vereinbaren. Auch in diesem Fall ist die Abschlussprüfung gleichwertig und gilt als zentral gestellt. „Da wir aufgrund der andauernden Pandemie davon ausgehen, dass zum Nachschreibtermin nicht alle Schülerinnen und Schüler gesund sind und teilnehmen können, gibt es die zusätzlichen Nachreibtermine“, erläuterte die Ministerin.

Mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zu den Auswirkungen der Pandemie-Situation auf die Abschlussprüfungen 2022 vom 21. Dezember 2021 ist sichergestellt, dass den Schülerinnen und Schülern keine Nachteile aus der weiter andauernden pandemiebedingten Ausnahmesituation entstehen. Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse ist somit garantiert. Um verlässliche und vergleichbare Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfungen zu gewährleisten, stehen den Ländern eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, die Hilfestellung geben, ohne das von der Kultusministerkonferenz definierte Anspruchsniveau zu senken.

Unter den aktuellen Corona-Bedingungen müssen in Mecklenburg-Vorpommern die Hygiene- und Organisationshinweise für die Abschlussprüfungen 2022 beachtet werden, die unter anderem die Abstands- und Maskenregeln beinhalten. Den Schülerinnen und Schülern ist es demnach gestattet, die Maske am Platz abzulegen. Vor den Prüfungen müssen Schülerinnen und Schülern einen Selbsttest machen. Die Selbsttests für alle Prüfungen erhalten sie rechtzeitig vor Beginn der ersten Prüfung von der Schule.

Pressemitteilung: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Aktuell/?id=179428&processor=processor.sa.pressemitteilung

Dieser Hinweis berichtet über die Änderung der Schul-Corona-Verordnung und den Hygieneplan für SARS-CoV-2 ab dem 1. April sowie über den Umgang mit Risikopersonen im Schuldienst. 

1. Hinweisschreiben Teil A
2. Hinweisschreiben Teil B
3. Umgang mit Risikogruppen
4. Hygieneplan
5. Sechste Schul-Corona-Verordnung (Lesefassung Entwurf)
 

Verlängerung des Phasenmodells für die Schulen bis zum 31.07.2022

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

ich danke Ihnen für Ihr Engagement bei der Bewältigung der aktuellen schulischen Herausforderungen im Zuge des Pandemiegeschehens. Gleichermaßen gilt dieser Dank auch Ihren Kollegien, den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern und Erziehungsberechtigten Ihrer Schule. In Anbetracht der sich derzeit stetig ändernden Pandemielage werden die inzwischen praxisbewährten Regelungen des mit dem „17. Hinweisschreiben – Organisation des Unterrichts im Januar 2022“ vom 03.01.2022 eingeführten Phasenmodells zur Ausgestaltung des Schulbetriebs nunmehr bis zum 31.07.2022 verlängert.

Sie entscheiden somit auch weiterhin für Ihre Schulen auf der Grundlage des verfügbaren Personals, welche Beschulungsformen umgesetzt werden. Ich wünsche Ihnen, den Lehrkräften sowie den Schülerinnen und Schülern Ihrer Schule viel Kraft und Erfolg bei der Bewältigung der Aufgaben der kommenden Monate des zweiten Halbjahres, insbesondere bei den anstehenden Prüfungen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Dietrich Schwarz

Alle Unterlagen zur Rundbrief Nr. 6/2022 – Neufassung der Corona-Kindertagesförderungsverordnung (Corona-KiföVO M-V) aufgrund der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes:

Rundbrief Nr. 6
Kita-Hygieneweise
Veröffentlichung Corona-Kindertagesförderungsverordnung
FAQ Kita-Corona

21. Hinweisschreiben: Fünfte Schul-Corona-Verordnung MV ab dem 18.03.2022

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

am Freitag, dem 18. März 2022 trat die 5. Schul-Corona-Verordnung in Kraft. Mit diesem Hinweisschreiben erhalten Sie wichtige Hinweise für die wesentlichen Änderungen der Vorschriften durch die neue Schul-Corona-Verordnung zur Eindämmung der CoronaPandemie. 5. Schul-Corona-Verordnung Vorbemerkung: Auf Grund der umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde eine Änderung der Corona-Landesverordnung sowie der 4. Schul-CoronaVerordnung notwendig. Die nun beschlossene 5. Schul-Corona-Verordnung tritt am 2. April außer Kraft, da zu diesem Zeitpunkt durch die Novelle des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen auf Bundesebene weitere Änderungen umzusetzen sind.

Die risikogewichtete Einstufung entfällt

In der 5. Schul-Corona-Verordnung beziehen sich keine Vorschriften mehr auf die risikogewichtete Einstufung, da diese zukünftig entfällt. In § 7a Abs. 2 sowie in § 9 SchulCorona-VO M-V ist weiterhin geregelt, dass in Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen angeordnet werden können.

Testpflicht

Die Teilnahme am Präsenzunterricht oder an der Notbetreuung ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, unterstützende pädagogische Fachkräfte sowie Referendarinnen und Referendare, die dreimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests getestet werden.

Maskenpflicht

Bereits seit der letzten Novelle der Schul-Corona-Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht mehr im Unterricht am Platz. Zusätzlich ausgenommen sind nunmehr auch Personen, die sich während einer schriftlichen Prüfung am Platz aufhalten, sowie Personen während einer mündlichen oder fachpraktischen Prüfung.

Schulische Veranstaltungen

Für schulische Veranstaltungen finden sich keine Sonderregelungen mehr in der SchulCorona-Verordnung, es gelten die Regelungen der Corona-Landesverordnung M-V.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Dietrich Schwarz

 

  1. Hinweisschreiben
  2. Schul-Corona-Verordnung

Das Kontaktpersonenmanagement für Kitas und Schulen wurde angepasst. Wann muss wer, wie handeln? Schaut euch die Unterlagen genau an und leitet sie auch an Eltern und Schüler*innen weiter. 

Kontaktpersonenmanagement Kitas
Kontaktpersonenmanagement Schulen
ARE-Fließschema

20. Hinweisschreiben: Vierte Verordnung zur Änderung der 4. Schul-Corona-Verordnung und Hygieneplan ab dem 07.03.2022

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

mit diesem Hinweisschreiben erhalten Sie Hinweise zu Änderungen in für Ihre Schule wesentlichen Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie betreffen die Schul-Corona-Verordnung sowie den ab dem 7. März 2022 geltenden Hygieneplan.

1. Schul-Corona-Verordnung
Vorbemerkung: Die Schul-Corona-Verordnung ist nach dem Muster aufgebaut, dass zunächst der Grundsatz genannt wird und anschließend Ausnahmen von eben diesem Grundsatz geregelt werden. Der Grundsatz für die Maskenpflicht ist in § 2 der Verordnung zu finden, wonach eine Mund-Nase-Bedeckungspflicht besteht. Ausnahmen davon finden sich in § 4 der Verordnung.

Zusammengefasst stellen sich die wichtigsten Änderungen der 4. Schul-Corona-Verordnung wie folgt dar:

 Für Schülerinnen und Schüler an ihrem Sitzplatz im Unterricht ist die Maskenpflicht aufgehoben, allerdings bleibt die Empfehlung seitens des Bildungsministeriums eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ausdrücklich bestehen,
 Schülerinnen und Schüler können sich auch dann im Freien ohne Maske bewegen, wenn sie nicht in ihrer definierten Gruppe sind, wobei in diesem Falle auch der Mindestabstand aufgehoben ist,
 für andere schulzugehörige Personen ist der Mindestabstand im Freien aufgehoben,
 ebenso ist der Mindestabstand aufgehoben bei der Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind (§ 4 Nummer 10).


Die genannten Änderungen treten am 7. März 2022 in Kraft.

2. Hygieneplan
Zur Umsetzung der schrittweisen Lockerungen der Corona-Maßnahmen an Schulen wird der Hygieneplan für SARS-CoV-2 mit Wirkung ab dem 07.03.2022 angepasst. Im Folgenden sind die wichtigsten inhaltlichen Änderungen für Sie zusammengefasst:

Reduzierung der Dokumentationspflichten
Aufgrund der Aktualisierung des Kontaktpersonenmanagements (KPM) in Schulen ist es zukünftig nicht mehr notwendig, die Zusammensetzung der Klassen täglich zu dokumentieren. Der Einsatz von Lehrkräften und externen Personen in den jeweiligen Klassen muss weiterhin nachvollziehbar sein.

Aufhebung der definierten Gruppen
Eine Bildung von definierten Gruppen ist ab dem 07.03.2022 nicht mehr notwendig. Der Unterricht, insbesondere auch der Sport- und Musikunterricht sowie Unterricht im Fach Darstellendes Spiel, kann wieder jahrgangsübergreifend stattfinden. Schulsportliche Wettbewerbe können unter Beachtung der weiteren Vorschriften durchgeführt werden.
Des Weiteren sind die Begrenzung der Personenanzahl für den Sanitärbereich, die Festlegung von Pausenbereichen sowie die Umsetzung eines Konzepts zur Wegeführung nicht mehr notwendig.

Schulfahrten
Die Vorgaben zu den Schulfahrten wurden an die aktuellen Regelungen angepasst. Folglich können Buchungen unter Beachtung der Festlegungen zur eigenverantwortlichen Übernahme von Stornierungskosten, die nicht über die erforderliche Reiserücktrittsversicherung abgedeckt sind, durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
gez. Dietrich Schwarz

Unterlagen zum Download:

20. Hinweis des BM
Erlass Hygienplan ab 07.03.2022
Hygieneplan ab 07.03.2022
Veröffentlichung Schul-Cor-VO
Lesefassung 4. VO zur Änderung der 4. Schul-Corona-Verordnung

Rundbrief Nr. 3/2022 – Vorkehrungen in der Kindertagesförderung in Bezug auf die Omikron-Variante

Anlagen:

1. 4. Corona-KiföVO M-V ÄndVO vom 10.02.2022 (GVOBl. S. 82)
2. ARE-Fließschema, Stand 10.02.2022
3. Formular Reiserückkehr

Sehr geehrte Damen und Herren, das derzeit hohe Infektionsgeschehen stellt aufgrund der erforderlichen Maßnahmen für viele pädagogische Fachkräfte, Kindertagespflegepersonen, Eltern und Kinder eine Belastung dar.

Zur Aufrechterhaltung der bestehenden Hygienemaßnahmen wird die CoronaKindertagesförderungsverordnung (Corona-KiföVO M-V) zum 11.02.2022 verlängert. Neben kleineren redaktionellen Änderungen erfolgt dabei eine Anpassung der Handlungsempfehlung für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bei Kindern mit Akuter Respiratorischer Symptomatik (ARE-Fließschema). Im Wesentlichen bleibt die Handlungsempfehlung unverändert. Es wurde jedoch eine Klarstellung für das Verfahren bei engen Kontaktpersonen zu einer mit COVID-19 infizierten Person entsprechend der Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement aufgegriffen. Weiterhin wurde die Dauer der häuslichen Isolierung bei einem positiven PCR-Test auf 10 Tage angepasst. Zukünftig entfällt die verpflichtende, monatliche Meldung durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen im Rahmen des Projekts „Zentrale Erfassung von COVID-19-Antigen-Schnelltests (ZEPOCTS)“. In der Anlage befindet sich zusätzlich das Formular zur Reiserückkehr. In diesem wurden nur kleine redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Informationen zu den Quarantänepflichten bei der Reiserückkehr finden sich unter anderem unter www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/infos-reisende/faq-testseinreisende.html und https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronaviru s/Einreiseregeln_CoronaEinreiseV_Kurzuebersicht.pdf


Alle aktuellen Informationen und relevanten Formulare zum Thema Kindertagesförderung und Corona finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung https://www.regierungmv.de/Landesregierung/bm/Blickpunkte/Coronavirus/Kindertagesfoerderung/

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Dietrich Schwarz

 

Rundbrief 3/2022
Veröffentlichung Corona-KiföVO M-V
ARE-Fließschema
Formular Reiserückkehrer*innen

Der 19. Hinweis zum Download hier.


Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

seit dem 3. Januar 2022 findet der Unterricht an den beruflichen Schulen gemäß des 17. Hinweisschreibens „Organisation des Unterrichts im Januar 2022“ nach dem Phasenmodell statt. Dieses Phasenmodell orientiert sich daran, inwieweit das Pandemiegeschehen die Absicherung des Unterrichts durch das vorhandene pädagogische Personal kaum bzw. in sehr starkem Maße beeinträchtigt. Ziel ist es, durch geeignete praktikable Maßnahmen einen Schulbetrieb zu gestalten, der allgemeine und schulspezifische Entscheidungen zulässt. Das oberste Ziel bleibt weiterhin, den Präsenzunterricht für alle Schüler aufrechtzuerhalten. Dennoch kann es wieder zu Beeinträchtigungen des Unterrichts unter Pandemiebedingungen nach dem Phasenmodell kommen. Gleiches gilt für die Bewertungen und damit für die Versetzung der Schülerinnen und Schüler. Daher werden die Regelungen zur Leistungsbewertung und Versetzung an den beruflichen Schulen für das Schuljahr 2021/2022 wie folgt flexibilisiert.

Für die Fachgymnasien gilt es zudem, die Regelungen, die mit Artikel 1 der „Sechsten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS CoV-2“ eingeführt werden, besonders zu beachten. Im Übrigen gilt für das Schuljahr 2021/2022:

1. Zeugnisse und Leistungsbewertungen

Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung oder Abschluss gefährdet ist, ist die Möglichkeit zu gewähren, durch das Nachholen von Leistungsbewertungen, ggf. auch in Distanz, ihre Noten zu verbessern. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass auch bei Nutzung nicht traditioneller Unterrichtsformate ausreichend Leistungsnachweise zu erheben und Möglichkeiten zur Notenverbesserung zu gewähren sind. Die Vermittlung von Lehr- und Lerninhalten wird auch durch die Umsetzung des Phasenmodells sichergestellt. Sehen Ausbildungsregelungen die Einbringung von Mindestunterrichtsstunden vor, gelten diese mit der Vermittlung von Lehr- und Lerninhalten während der Umsetzung des Phasenmodells als erfolgt. In Bildungsgängen, in denen zum Schuljahresende ein Jahreszeugnis, Versetzungszeugnis, Abschlusszeugnis oder ein Abgangszeugnis zu erteilen ist, werden die Zeugnisnoten gemäß den jeweils einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gebildet. Soweit in der Zeit der Anwendung des Phasenmodells in der Phase 2 oder 3 Leistungsnachweise erbracht wurden, fließen diese grundsätzlich ebenfalls in die Zeugnisnoten ein. Es sind jedoch die besonderen Rahmenbedingungen bei der Erbringung der Leistungsnachweise angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere diejenigen Leistungsnachweise, die eine Verbesserung der Leistungen der Schülerinnen oder Schüler rechtfertigen können, sind besonders zu würdigen. Schülerinnen und Schülern, bei denen das Erreichen des Abschlusses auch unter Heranziehung sämtlicher verfügbarer Leistungsnachweise gefährdet ist, soll die Möglichkeit zusätzlicher Leistungsnachweise gegeben werden, damit sie ihre Zeugnisnote verbessern können. Bei der Entscheidung, ob und ggf. in welcher Form die Leistungsfeststellung konkret erbracht werden soll, gelten die allgemeinen Regelungen der jeweils einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Sollte trotz des zuvor beschriebenen Vorgehens in Einzelfällen (z. B. aufgrund der Folgen der pandemiebedingten Einschränkungen im Zusammenwirken mit einer längeren Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers) die Bildung einer Zeugnisnote nicht möglich sein, wird in dem entsprechenden Fach oder Lernfeld der Vermerk „Bewertung nicht möglich“ aufgenommen. In diesen Fällen wird auf dem Zeugnis zudem der Hinweis aufgenommen: „Eine Leistungsbewertung im Fach/Lernfeld […] ist in Folge eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes aufgrund einer behördlichen Verfügung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SA_RS-CoV 2) nicht möglich“. Für die Bildung von Gesamtnoten, den Erwerb von Abschlüssen oder die Versetzungsentscheidung bleiben diese Fächer oder Lernfelder unberücksichtigt. So ist exemplarisch in der Verordnung über die Berufsschule in MecklenburgVorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V) vorgesehen, dass aus den Jahresnoten Endnoten ermittelt werden (§ 7 Absatz 7 BSVO M-V). War die Durchführung der Betriebspraktika für die Bildungsgänge nach § 1 Nummer 2 bis 4 der BSVO im Schuljahr 2021/2022 aus Gründen des Infektionsschutzes nicht möglich bzw. konnten nicht vollumfänglich durchgeführt werden, wirkt sich dies auf das Erlangen des Abschlusses nicht aus. Während der Präsenzphasen soll durch die Schulen insbesondere auch sichergestellt werden, dass noch zwingend erforderliche Leistungsbewertungen, u. a. im fachpraktischen Unterricht, erhoben werden, soweit dies mit Blick auf den Infektionsschutz zulässig ist. Die Tage des eingeschränkten Schulbetriebes werden nicht als Fehltage gewertet. Die Zeugnisse enthalten – abgesehen von der zuvor geschilderten Ausnahme – keinerlei Bemerkung dazu, dass regulärer Unterrichtsbetrieb aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge zeitweise nicht stattgefunden hat oder ähnliche Angaben.

2. Versetzungen

Die Entscheidung über die Versetzung soll angesichts der besonderen Gesamtsituation von Wohlwollen getragen sein. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der jeweils einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Besonders zu beachten ist die Möglichkeit, Versetzungsentscheidungen trotz nicht ausgleichbarer/ausreichender Leistungen zu treffen, wenn von der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler unter Berücksichtigung der Lernentwicklung des Beurteilungszeitraumes in der folgenden Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Diese bietet die Mehrzahl der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ausdrücklich an (z. B. § 9 Absatz 2 der Fachschulverordnung - FSVO M-V, § 11 Absatz 4 der Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVOSoz M-V, § 9 Absatz 3 der Seeschifffahrtsausbildungs- und Prüfungsverordnung - SeeschAPVO M-V, § 12 Absatz 2 der Gesundheits- und Sozialpflege-Berufsfachschulverordnung - GSBFSVO M-V). Gleiches gilt auch für die Bildungsgänge, in denen die maßgeblichen Verordnungen dies nicht ausdrücklich vorsehen, direkt aus § 64 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Schulgesetzes - 4 - für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Von diesen Möglichkeiten zu Gunsten der Schülerinnen und Schüler ist wohlwollend Gebrauch zu machen. Wenn die Versetzung von Schülerinnen und Schülern gefährdet ist und deren Leistungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe in Frage stellt, bitte ich Sie, verbindliche Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern durchzuführen. In diesen Gesprächen soll gemeinsam erörtert werden, was der beste Weg für die Schülerin oder den Schüler ist, und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Wiederholens hingewiesen werden. Ich danke Ihnen, dass Sie dieses Vorgehen im Sinne der Fairness gegenüber unseren Schülerinnen und Schülern mittragen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Frank Buchholz

Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung erläutert in seinem 18. Hinweis die Änderungen der Schul-Corona-Verordnung (Regelungen zu Leistungsnachweisen, Versetzung, Abschlussprüfungen), die Weiterführung des Phasenmodells bis einschließlich 31.3.2022, den Umgang mit Reiserückkehrenden aus den Winterferien, die Testung am ersten Schultag nach den Winterferien sowie die Zeugnishotline des Bildungsministeriums. 
Dieser Hinweis ist sehr umfangreich. Wir stellen ihn deshalb hier als PDF-Download zur Verfügung. Darüber hinaus erhaltet ihr, wie nun bereits gewohnt, das Musterformular zur Meldung für Reiserückkehrende und den Hinweis zur Datenverarbeitung. Zu diesem 18. Hinweis gehört auch der Entwurf der „Sechsten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“. Da dieser Entwurf nur als Lesefassung für den internen Gebrauch vorliegt, ist uns eine Veröffentlichung hier nicht möglich. 

 

Organisation des Unterrichts im Januar 2022

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

mit dem vorliegenden Hinweisschreiben wird Ihnen ein Phasenmodell an die Hand gegeben, das sich an der Einsatzfähigkeit des gesamten pädagogischen Personals an der Schule orientiert. Nach welcher Phase dann der Unterrichtsbetrieb gestaltet wird, liegt im Ermessen der Schulleitung. Die Phasen werden nachstehend beschrieben.

Zunächst zum Hintergrund, warum das Phasenmodell notwendig ist:

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie weitere Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung haben in ihrer ersten, einstimmigen Stellungnahme am 21.12.2021 eine Einordnung der neuen Virusvariante “Omikron” vorgenommen. Sie haben festgestellt, dass sich die neue Variante sehr viel schneller und einfacher von einem Menschen auf den anderen überträgt. Die neue Virusvariante kann bestehenden Infektionsschutz unterlaufen. Sie infiziert damit in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein, was zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebs führen kann.

Der Expertenrat weist darauf hin, dass nach den ersten Studienergebnissen der Impfschutz gegen die Omikron-Variante nachlässt und auch geimpfte Personen symptomatisch erkranken können. Nach erfolgter Auffrischungsimpfung (“Booster-Impfung”) mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffen zeigen verschiedene Studien jedoch einen guten Immunschutz. Daher werden alle an Schule Beteiligten nochmals gebeten, sich gegen das Corona-Virus impfen beziehungsweise eine Auffrischungsimpfung durchführen zu lassen.

Nachfolgend wird Ihnen eine Handlungsempfehlung für den Fall in die Hand gegeben, dass das Pandemiegeschehen entsprechende Maßnahmen erforderlich macht. Nach Beratung mit den Verbänden der Schularten sowie weiterer Interessenvertretungen wurde ein Phasenmodell erarbeitet, das den Schulbetrieb ab dem 03.01.2022 regeln soll. Dieses Phasenmodell orientiert sich daran, inwieweit das Pandemiegeschehen die Absicherung des Unterrichts durch das vorhandene pädagogische Personal kaum bzw. in sehr starkem Maße beeinträchtigt. Ziel ist es, durch geeignete praktikable Maßnahmen einen Schulbetrieb zu gestalten, der sich an einem Phasenmodell orientiert, welcher allgemeine und schulspezifische Entscheidungen zulässt. Sie, liebe Schulleitungen, entscheiden für Ihre Schulen auf Grund des verfügbaren Personals, welche Beschulungsformen umgesetzt werden können. Daher tritt abweichend von § 7a Absatz 1 der Schul-Corona-Verordnung M-V in der jeweiligen Fassung folgendes Phasenmodell ab 03.01.2022 für die allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. Der Schulbetrieb ab dem 03.01.2022 wird vorerst in der Phase 1 vorgenommen. Es bleibt weiterhin Ziel, den Präsenzunterricht für alle Schüler aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig sollen doppelte Belastungen des pädagogischen Personals durch parallelen Distanz- und Präsenzunterricht vermieden werden. Die Einordnung der Schule in die zukünftig geltende Phase soll spätestens am Donnerstag der laufenden Woche für die darauffolgende Woche im Rahmen der konkreten personellen Situation an der Schule durch die Schulleitung vorgenommen werden. Die Staatlichen Schulämter bzw. die Schulaufsicht der beruflichen Schulen und die Schulträger sind zu informieren. Abweichend von der durch die Schule vorgenommenen Einordnung, kann die Schule auch zu einem anderen Zeitpunkt, wenn beispielsweise das Inzidenz- /Krankheitsgeschehen an der Schule zu größeren Ausfällen führt bzw. dieses wieder abflaut, den Unterrichtsbetrieb nach einer höheren/niedrigeren Phase organisieren. Die Schule informiert darüber das Staatliche Schulamt, das Staatliche Schulamt seinerseits informiert darüber die zuständige Gesundheitsbehörde.

Phasen- und schulartunabhängig gilt:

- Alle Schülerinnen und Schüler, die in Präsenz unterrichtet werden oder an der Notbetreuung teilnehmen, werden dreimal in der Woche getestet. Die Testpflicht für Lehrkräfte und weiteres an Schule beschäftigtes Personal richtet sich nach § 1a Absatz 2 der Schul-Corona-Verordnung.

- Externe Partner können in Absprache mit den Schulleitungen im Rahmen der jeweiligen Verträge Aufsichts- und Betreuungsaufgaben übernehmen. Eine Testung dieser Personen erfolgt dann in der Schule vor Arbeitsaufnahme.

- Ganztägig arbeitende Grundschule und Ganztagsschule werden von der Schule in eigener Verantwortung organisiert. Das heißt, der Unterricht kann auch vorübergehend ausgesetzt werden.

Phasenunabhängig gilt für die inklusive Beschulung an allgemein bildenden Schulen:

Grundsätzlich werden Schülerinnen und Schüler mit (sonder-)pädagogischem Förderbedarf weiterhin individuell gefördert. Die ausgereichten Förderstunden bleiben bis einschließlich der zweiten Phase grundsätzlich unangetastet. Auch in der dritten Phase sollen die Schülerinnen und Schüler individuell gefördert werden. Hier entscheidet jedoch die Schule in eigener Verantwortung, wie die individuelle Förderung gewährleistet werden kann. Die Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts findet in eigener Verantwortung und in Abhängigkeit des verfügbaren Personals der Schule statt. Darüber hinaus entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen, ob weitere Schülerinnen und Schüler möglichst in Präsenz gefördert werden, damit eine Tagesstruktur erhalten bleibt.

Hinweise zu den Zeugnisübergaben:

Selbstverständlich gilt, dass direkte und zusätzliche Kontakte zur Übergabe der Zeugnisse auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Schülerinnen und Schüler erhalten ihre Halbjahreszeugnisse jeweils in der Woche, in der sie in der Schule am Präsenzunterricht teilnehmen. Die Zustellung der Kopie des Halbjahreszeugnisses kann auch per Post erfolgen; es ist kein Einschreiben erforderlich. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bestätigen auf der Kopie den Erhalt des Zeugnisses. Die Schülerin oder der Schüler bringt die Kopie des Zeugnisses mit, sobald sie beziehungsweise er wieder im Präsenzunterricht ist, und erhält dann das Original ausgehändigt.

Die Kostentragung für den Versand erfolgt gemäß § 110 Absatz 2 Nummer 6 SchulG M-V im Rahmen der Sachkosten der äußeren Schulverwaltung. Sollten Schülerinnen oder Schüler das Halbjahreszeugnis im Original für Bewerbungen benötigen, ist zur Übergabe des Originals ein Termin mit den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu vereinbaren. Die für die Planungssicherheit des kommenden Schuljahres erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 und 6 an die weiterführenden Schulen können zusammen mit der Kopie des Halbjahreszeugnisses per Post verschickt werden.

Wie oben angekündigt, sind die folgenden 3 Phasen wie folgt ausgestaltet:

Phase 1 Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung nicht oder unwesentlich eingeschränkt

Die derzeitigen Regelungen zum Schulbetrieb bleiben bestehen. Es findet Präsenzunterricht entsprechend § 7a „Regelungen zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen“ der SchulCorona-Verordnung in ihrer jeweiligen Fassung statt. Zeugniskonferenzen können digital (vorzugsweise über itslearning) abgehalten werden. Die Zeugnisse werden am 04.02.2022 ausgehändigt.

Phase 2 Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung eingeschränkt

Die Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts findet in eigener Verantwortung und in Abhängigkeit des verfügbaren Personals der Schule statt. Hierfür erforderliche Entscheidungen für die Jahrgangsstufe 1 bis 6 erfolgen bei Bedarf in Absprache zwischen Schulleitungen und den Leitungen der Horte sowie den Trägern der Schülerbeförderung. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird Präsenzunterricht durchgeführt. Die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 werden im Wechselunterricht in einem A/B-Tages-/Wochenrhythmus beschult. Es wird ein wöchentlicher Wechsel der Klassen empfohlen. An den Präsenztagen (A-Tage/Wochen) erhalten die Schülerinnen und Schüler Hausaufgaben, welche in den darauffolgenden Tagen (B-Tage/Wochen) zu Hause eigenständig erledigt werden. Ein Distanzunterricht ist nicht vorgesehen. Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, welche sich ausschließlich oder überwiegend im Distanzunterricht gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 der Schul-Corona-Verordnung befinden. Die gültigen Regelungen zur Leistungsbewertung entsprechend der Mantelverordnung (Amtliche Bezeichnung: Verordnung zur Änderung im Schulrecht infolge des neuartigen Corona-Virus) bleiben bestehen.

Abschlussklassen erhalten Präsenzunterricht. Ob eine Beschulung der Vorabschlussklassen in Präsenz möglich ist, entscheidet die Schulleitung in Auswertung der personellen Gegebenheiten an der Schule. Sollte keine Beschulung möglich sein, erhalten diese Schülerinnen und Schüler ebenfalls Wechselunterricht. Zeugnis- und Klassenkonferenzen werden digital (vorzugsweise über itslearning) abgehalten.

Phase 3 Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung stark eingeschränkt

Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird grundsätzlich Präsenzunterricht durchgeführt. Sofern die Schule aufgrund ihrer personellen Ausstattung in ihrem Unterrichtsablauf eingeschränkt ist und Präsenzunterricht nicht absichern kann, wird eine Notbetreuung vorgehalten. Ab der Jahrgangsstufe 7 findet Distanzunterricht statt. Dabei ist auf eine Verkürzung der Unterrichtstage auf durchschnittlich je 4 Unterrichtsstunden zu achten, um eine Überlastung zu vermeiden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bleibt unberührt. Abschlussklassen erhalten Präsenzunterricht. Ob eine Beschulung der Vorabschlussklassen in Präsenz möglich ist, entscheidet die Schulleitung in Auswertung der personellen Gegebenheiten an der Schule. Sollte keine Beschulung möglich sein, erhalten die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen ebenfalls Distanzunterricht. Dabei ist auf eine Verkürzung der Unterrichtstage auf durchschnittlich je 4 Unterrichtsstunden zu achten.

Für die Förderschulen und für die Schulen der beruflichen Bildung sind entsprechende Anlagen beigefügt.

Auf der Grundlage dieser Regelungen wünsche ich Ihnen auch unter diesen besonderen Bedingungen einen guten Unterrichtsstart in das neue Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag gez. Dr. Birgit Mett

Hinweisschreiben (inkl. der Anhänge) zum Download– Anlage
1: Übersicht für die allgemein bildenden Schulen Anlage
2: Förderschulen Anlage
3: Berufliche Schulen Anlage
4: Übergreifende Hinweise zum Distanzunterricht

 

 

Zu sehen ist eine grafische Darstellung von Corona-Viren
Quelle: Pixabay