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GEW - Die Beamtengewerkschaft

Brauchen Beamtinnen und Beamte eine Gewerkschaft? Unter anderem die große Zahl von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die wir jedes Jahr im Rahmen des Rechtsschutzes für unsere Mitglieder führen, zeigt: Unbedingt! Auch Beamtinnen und Beamte brauchen Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen gegenüber dem Dienstherrn. Und sie brauchen eine Gewerkschaft, die sich für bessere Arbeitsbedingungen und Tariferhöhungen ein- und diese dann auch für die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen durchsetzt. Als bundesweit größte Interessenvertretung im Bildungsbereich sind von unseren rund 280.000 Mitgliedern über die Hälfte verbeamtet. Bei den Lehrkräften liegt dieser Anteil sogar weitaus höher. Und so können wir bei allen Fragen rund um die Verbeamtung auf unsere vielfältige und langjährige Erfahrung setzen.

Foto: Jan Vasek auf Pixabay.com

FAQs zur Verbeamtung

Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Sie kann unter Anrechnung bereits in MV geleisteter Lehrertätigkeiten auf bis zu ein Jahr reduziert werden. Die Prüfung der Verkürzung der Probezeit erfolgt von Amtswegen durch die Schulämter, so dass hierzu kein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

Das Erreichen der jeweils höheren Stufe erfolgt nach Zeiten, in denen dienstliche Erfahrungen hinzugewonnen werden. Referendariatszeiten, auch wenn sie im Beamtenverhältnis auf Widerruf zurückgelegt wurden, bleiben unberücksichtigt, da sich Berufserfahrung nach Auffassung des Landes erst danach realisieren lässt. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten, die außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht wurden, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Für Beschäftigte, die bereits als angestellte Lehrkraft gearbeitet haben, gilt also die Faustformel: zwei Jahre Beschäftigung – jeweils eine Erfahrungsstufe mehr.

Das Land MV hat für die Übernahme in das Beamtenverhältnis keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten einer Kinderbetreuung in Bezug auf die den Aufstieg in den Erfahrungsstufen bei der Besoldung bekannt gegeben. Gleiches gilt in Bezug auf die Berücksichtigung von Zeiten unterhälftiger Beschäftigung. Auch hier kann man selbstverständlich den Standpunkt vertreten, dass diese bei der Festlegung der Erfahrungsstufe zu berücksichtigen sind. Die GEW versucht gegenwärtig, dieses grundsätzliche Problem in Gesprächen mit den zuständigen Behörden zu klären.

In Bezug auf die Versetzung von verbeamteten Lehrkräften gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für angestellte Lehrkräfte. Soweit eine Lehrkraft aus dienstlichen Gründen versetzt werden soll, ist sie im Vorab zu hören. Soweit eine Lehrkraft aus persönlichen Gründen versetzt werden will, kann sie bis zum 31.12. des Vorjahres und unter Verwendung eines Musterformulars einen entsprechenden Antrag stellen. Letztlich muss das Schulamt (bzw. bei Berufsschullehrern das Bildungsministerium) eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen. Daran ist der Lehrerbezirkspersonalrat (bzw. in Bezug auf die Beruflichen Schulen der Lehrerhauptpersonalrat) zu beteiligen. Insofern macht es Sinn, den Versetzungsantrag in Kopie auch diesem Personalrat zur Verfügung zu stellen und um Unterstützung zu bitten. Sie sollten den Zielort möglichst konkret benennen, um größere Entfernungen zu vermeiden. Ideal wäre es, wenn im Vorab bereits mit einer Wunschschule gesprochen und der dortige Bedarf festgestellt wurde. Andere, außerhalb des Zielgebietes liegende Angebote des Dienstherrn müssen nicht widerspruchslos hingenommen. Wird eine solche Stelle nicht angenommen oder wird der Versetzungsantrag abgelehnt, kann selbstverständlich auch zum Folgeschul(halb-)jahr ein erneuter Antrag gestellt werden. Für das Antrags- und Versetzungsverfahren sind die Regelungen der zwischen dem Bildungsministerium MV und dem Lehrerhauptpersonalrat abgeschlossenen Rahmendienstvereinbarung „Personalausgleich“ zu beachten. Neben der Versetzung gibt es die Abordnung, diese ist bis zur Dauer von maximal zwei Jahren auch ohne die Zustimmung des betroffenen Beamten möglich. Übersteigt die Maßnahme die Dauer von zwei Jahren, bedarf dies der Zustimmung des Beamten. Eine Abordnung kann auch zu einer Tätigkeit erfolgen, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Beispiel: Abordnung von der Regionalen Schule an eine Grundschule, wobei der Beamte nicht sein Amt verliert (also weiterhin so bezahlt wird, wie er in das Beamtenverhältnis berufen wurde). Natürlich muss auch die Personalvertretung in den Fällen der Abordnung beteiligt werden. Die genannten Regelungen sind fast gleichlautend mit den Regelungen, die der Tarifvertrag für Angestellte normiert.

Ihre in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten werden weder „umgewandelt“, noch gehen sie gar verloren. Vielmehr werden beim Übergang in den Ruhestand auch die Rente beantragt und dann Pension und Rente bezogen. Nur bei Überschreiten des pensionsrechtlichen Höchstversorgungssatzes von 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wird die Gesamtversorgung gekürzt werden. Studienzeiten sind bereits bei der Rentenberechnung berücksichtigt und werden daher nicht mehr pensionswirksam. Dies gilt auch in Bezug auf Kindererziehungszeiten, die im Übrigen bei der Pensionsberechnung genauso berücksichtigt werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, nur eben nicht doppelt. Es verbleibt folglich bei der bisher erfolgten Erfassung als Rentenpunkte.

Gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern, die ebenfalls gesetzlich versichert sind, haben wegen Erkrankung eines Kindes gemäß § 45 SGB V pro Kind unter 12 Jahren zehn Tage Anspruch auf Krankengeld, insgesamt höchstens 25 Tage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anzahl der Tage. Für Beamtinnen und Beamte sowie andere privat Krankenversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht. Im Bundesbeamtenrecht sind sie auf § 12 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung (Urlaub aus persönlichen Anlässen) verwiesen, diese Regelung des Bundes gilt auch in MV. Danach können sie bis zu vier Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen. Soweit Beamte über ein Einkommen verfügen, dass die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 SGB V (im Jahr 2014 53.550 Euro) nicht überschreitet, kann ihnen eine Freistellung im Umfang von sieben (statt vier) Tagen für die Betreuung eines kranken Kindes gewährt werden. Ob darüber hinaus weitere Leistungen für die Kinderbetreuung (analog zu der Regelung für gesetzlich Krankenversicherte) gewährt werden, muss mit der privaten Krankenversicherung geklärt werden. Im Vergleich zu anderen Bundesländern stehen Beamtinnen und Beamte in MV schlechter da. Andere Bundesländer haben die Regelungen des § 45 SGB V in ihr Beamtenrecht vollständig übernommen und gewähren damit die Sonderurlaubstage für das erkrankte Kind ihren Beamten komplett. Die GEW wird sich in MV für eine entsprechende Regelung einsetzen.

Beihilfeanträge sind an das Landesbesoldungsamt MV zu richten. Die hierfür erforderlichen Formulare gibt es auf dessen Internetseiten: http://www.lbesa.mv-regierung.de

Nach den Regelungen des Landesumzugskostengesetzes MV besteht dann ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung, wenn dies aus Anlass einer Versetzung oder Einstellung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Ein solcher Antrag ist an das Staatliche Schulamt zu richten.

Die GEW ist die größte Beamtenvertretung für Lehrkräfte in Deutschland, nirgendwo sonst sind so viele verbeamtete Lehrkräfte organisiert. Daher empfiehlt es sich für diejenigen, die noch nicht GEW-Mitglied sind, schnell einzutreten. Mitglieder, die verbeamtet wurden, sollten dies schnell der Mitgliederverwaltung  mitteilen, da sich ihr Beitrag ändert. An Streiks dürfen sich Beamte zunächst nicht beteiligen, allerdings klärt dies gerade das Bundesverfassungsgericht. Die Beteiligung an Aktionen „außerhalb der Dienstzeit“ ist in Tarifrunden für Beamte absolut wichtig, weil das Ergebnis der Entgeltverhandlungen für die Tarifbeschäftigten die Grundlage für die Übertragung einer Besoldungserhöhung für die BeamtInnen ist. Also: Wenn sich viele BeamtInnen an den Aktionen beteiligen, steigt auch die Wahrscheinlichkeit der Erhöhung ihrer Bezüge. Die GEW wird schon für diese Tarifrunde dafür sorgen, dass gute Aktionsformen gefunden werden, damit Angestellte und Beamte gemeinsam und solidarisch für eine Entgelterhöhung kämpfen. Und dafür sind viele verbeamtete und angestellte Mitglieder in der GEW wichtig.