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Was bedeuten die Kitaöffnungen für Risikogruppen?

Eine neues GEW-Gutachten "Besonders dringliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Prozess der Öffnung der Kindertagesstätten und an Einrichtungen der Jugendhilfe" gibt darüber Auskunft.

Symbolfoto (Wende/Pixabay)

Kleine Kinder und ihre Familien haben in der Zeit des weitgehenden Lockdowns besondere Lasten getragen. Die Kinder brauchen ihre Freundinnen und Freunde, sie kompensieren nicht wie ältere Kinder vieles über soziale Medien. Die Eltern jüngerer Kinder haben es besonders schwer, bei geschlossenen Kitas ihren Beruf auszuüben. Schwierige Familienverhältnisse zeigen sich wie unter dem Brennglas, wenn man gemeinsam „eingesperrt“ ist. Von daher verwundert es nicht, dass der gesellschaftliche Druck, die Kitas zu öffnen, von Woche zu Woche zunimmt. Umso wichtiger ist es für die GEW, daran zu erinnern, dass bei diesen berechtigten Sorgen die Interessen der Beschäftigten nicht unter die Räder kommen dürfen. Kitas sind in vielerlei Hinsicht anders als Schulen. Die kleinen Menschen suchen gerade in dieser Zeit die Nähe zu ihren Erzieherinnen und Erziehern. Mit Abstandsgeboten allein kommt man da nicht weit. Deshalb freue ich mich, dass wir den renommierten Juristen und Arbeitsschutzexperten Prof. Dr. Wolfhard Kohte gewinnen konnten, in einem Gutachten „Sehr dringliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Prozess der Öffnung von Kindertagesstätten und an Einrichtungen der Jugendhilfe“ zusammenzustellen.

Diese Botschaften gibt uns Prof. Kohte mit auf den Weg:

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht!

Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Risikogruppen zu schützen und sie über ihre Rechte zu informieren. Dazu gehört auch, Risikogruppen gemeinsam mit den Interessenvertretungen zu definieren.

Nicht ohne die Interessen- und Beschäftigtenvertretungen!

Bei der Bestimmung von Risikogruppen und bei der Festlegung eines innerbetrieblichen Verfahrens zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen sind die unterschiedlichen Interessen- und Beschäftigtenvertretungen mindestens zu beteiligen.

Risikogruppe schließt auch Kontaktpersonen mit ein!

Wer mit einer Person zusammenlebt, die einer Risikogruppe zugehörig ist, hat unter Umständen Anspruch auf eine Freistellung oder Umsetzung. Dies ist von der Intensität der Gefährdung abhängig und deshalb als Einzelfall zu untersuchen.

 

Die Trägerlandschaft der Kindertagesstätten ist sehr breit gefächert: Von kommunalen Trägern über freie Wohlfahrtsverbände und private Träger bis hin zu kirchlichen Trägern. Dieser bunte Strauß hat zu Folge, dass es im Bereich der Kindertagesstätten vielfältige Mitbestimmungsstrukturen gibt. Die unterschiedlichen Interessenvertretungen wiederum sind mit unterschiedlichen Kompetenzen ausgestattet.

Das vorliegende Gutachten trägt diesen Spezifika Rechnung. Ich danke Prof. Dr. Wolfhard Kohte für seine schnelle Unterstützung – und ich danke allen Erzieherinnen und Erziehern, den Kitaleitungen, den zuständigen Verwaltungen und auch den Kolleginnen und Kollegen, die sich für die Interessen der Beschäftigten einsetzen, für das Engagement in dem Kraftakt, den wir alle gemeinsam bewältigen!

Marlis Tepe
GEW-Vorsitzende