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Rechtskräftig:

Studentische Verwaltungstätigkeit muss nach TV-L bezahlt werden

Studentische Verwaltungstätigkeiten müssen nach dem Tarifvertrag der Länder im öffentlichen Dienst (TV-L) bezahlt werden und dürfen nicht mehr mit Niedriglöhnen abgespeist werden.

Das Arbeitsgericht Rostock hat sein Urteil zugunsten eines studentisch Beschäftigten, der mit Hilfe der GEW und der DGB Rechtsschutz GmbH geklagt hat (siehe Artikel ‘Meilenstein gegen Tarifflucht an den Hochschulen’), nun schriftlich begründet.

Unterdessen hat das Land M-V keine Berufung eingelegt. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Unserer Position folgend, hat sich das Gericht genau die Tätigkeit angeschaut, der der Student nachgegangen ist. Abweichend von seinem Arbeitsvertrag hat er dabei einfache Aufgaben eines Mitarbeiters der Uni-Bibliothek erfüllt. Der Stundensatz in der entsprechenden Entgeltgruppe 2 beträgt 13,38 Euro. Gegenüber dem damaligen Stundensatz von 10,49 Euro für studentischen Hilfskräfte ergibt das einen satten Unterschied von 2,89 Euro.

Das Urteil entfaltet nur für unser Mitglied unmittelbare Wirkung. Damit das Land sich generell bewegt, wird es vermutlich weitere Klagen von Betroffenen brauchen. Das wollen wir in den kommenden Wochen organisieren.

Kontakt
Paul Fietz
Referent für Tarif- und Beamtenpolitik
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