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Risikogruppe? Alles, was du zu deinem Einsatz jetzt wissen musst - MIT DOWNLOADS

Der eingeschränkte/schrittweise Regelbetrieb in der Kindertagesförderung beginnt. Die GEW M-V stellt euch alle notwendigen Informationen für den Einsatz von Risikogruppe zur Verfügung.

Symbolfoto (c) Anja/Pixabay

Mit dem 18. Mai trat die neue Verordnung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/ Übertragung von SARS-CoV-2 (CoronaKindertagesförderungsverordnung – Corona-KiföVO M-V) in Kraft. Seither gilt für die Krippen, Kitas und Horte der eingeschränkte Regelbetrieb/schrittweiser Regelbetrieb mit einer Umsetzungsfrist bis zum 2. Juni 2020. 

Für den Einsatz von Risikogruppen hat das Land nach Abwägung der bisherigen Erkenntnisse eine neue Lageeinschätzung vorgenommen. Diese Einschätzung findet sich in den „Hinweise zum Schutz von Beschäftigten und Kindern in der Kindertagesförderung in M-V im Zusammenhang mit dem Corona-Virus [Link]“ . Darin heißt es, dass grundsätzlich das individuelle Risiko für einen schweren Verlauf von Covid-19 entscheidend für den Einsatz in der Kindertagesförderung ist: „Der Einsatz von Personal ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist somit nicht per se auszuschließen. Bei der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber für Personen, die ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf haben, sind die Empfehlungen des RKIs zu berücksichtigen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html ).“

Und weiter: „Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn Einrichtungsträger sich für den alters- und vorerkrankungsunabhängigen Einsatz von Personal entscheidet, solange die gesundheitlichen Bedingungen gemäß den Empfehlungen des RKI gewahrt werden. Der Arbeitgeber hat über die Gestaltung von spezifischen Schutzmaßnahmen, z. B. für Beschäftige mit erhöhtem gesundheitlichen Risiko zu entscheiden. Im Hinblick auf das Risikopersonal (ab Vollendung des 60. Lebensjahres und/oder Vorerkrankungen) entscheidet der Einrichtungsträger bei Uneinigkeit auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt.

Auf Initiative der Gewerkschaften ist die Einbeziehung einer betriebsärztlichen Beurteilung in die Hinweise aufgenommen worden. Die ursprüngliche Fassung sah eine alleinige Entscheidung durch den Träger vor. Uns erreichen seit einigen Tagen jedoch Hinweise von Kolleg*innen, dass die Träger versuchen, diese Verantwortung auf die Beschäftigten abzuwälzen. Sie drängen dazu, dass die Beschäftigten die Entscheidung zum Einsatz selbst treffen sollen. Dies kann zur Folge haben, dass der Träger nicht mehr verpflichtet ist, das Gehalt fortzuzahlen. Wichtig zu wissen ist: Auf ein betriebsärztliches Gutachten haben die Kolleg*innen gemäß dieser Neuregelungen einen Anspruch. Darüber hinaus haben wir Musterschreiben für die Kolleg*innen mit individuellem Risiko in Krippen, Kitas und Horten entwickelt, die Hilfestellung bieten, um sich bei Konflikten mit dem Träger über einen Einsatz in der Kindertagesförderung abzusichern. Diese Dokumente findet ihr hier in unserem Downloadbereich. 

Bitte beachtet: Diese Dokumente haben wir gemeinsam mit unserer Rechtsschutzabteilung für euch entwickelt. Sie stehen hier für alle zur Verfügung. Sollte ein Rechtsschutz notwendig sein, ist dieser Zugang nur für unsere Mitglieder möglich. GEWerkschaft lohnt sich!

 

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Erik von Malottki
Referent für Jugendhilfe, Sozialarbeit und Organisationspolitik (beurlaubt, Mitglied des Bundestages)
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Christopher Köster
Referent für Jugendhilfe, Sozialarbeit und Organisationspolitik
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