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Digitaler Unterricht und Datenschutz

Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse dürfen die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen nicht völlig zurücktreten. Das gilt auch für den Umgang mit persönlichen Daten im Rahmen eines möglichen digitalen Unterrichts.

(Quelle: Laganzon/Pixabay)

Gleichwohl stehen die Lehrkräfte nun vor der Herausforderung das Recht auf Bildung für ihre Schülerinnen und Schüler in dieser besonderen Zeit umzusetzen. Die Bildungsministerin wies in einem Schreiben darauf hin, dass die Nutzerinnen und Nutzer digitaler Angebote unbedingt darauf achten sollten, welche Daten sie von sich preisgeben. Kolleginnen und Kollegen sollten deshalb sensibel mit den Daten der Schülerinnen und Schüler umgehen und die dafür notwendige Software mit Augenmaß einzusetzen. Der Datenschutzbeauftragte des Landes, Heinz Müller, sieht in diesem Zusammenhang den Art. 6 Abs. 1 lit. d der DSGVO in der Anwendung: "Der Schutz der personenbezogenen Daten darf in so einer Ausnahmesituation nicht ausgehebelt werden. Jedoch können personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet werden, wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der Betroffenen und anderer Personen erforderlich ist. Die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger steht jetzt im Mittelpunkt." Dazu zählt aus Sicht der GEW M-V auch, dass die Schülerinnen und Schüler nun zum Schutz der eigenen und der Gesundheit anderer nicht die Schule besuchen können.