Bei Neueinstellungen besteht neben der zwingend vorgeschriebenen Anerkennung der so genannten „einschlägigen Berufserfahrung“, die bei Vorliegen einer mindestens dreijährigen entsprechenden Erfahrung zur Zuordnung in die Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe führt, zusätzlich auch die Möglichkeit der Berücksichtigung von Zeiten, die tatsächlich nicht über die Qualität einer einschlägigen Berufserfahrung verfügen, nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L als so genannten „förderliche Zeiten“ ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Dies trifft auf Lehrkräfte bezogen z.B. für Zeiten zu, die als Hochschullehrer (also nicht an einer allgemeinbildenden bzw. beruflichen Schule) verbracht wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein besonderer Personalbedarf vorliegt. Davon ist nach hiesiger Überzeugung jedoch schon dann auszugehen, wenn sich das Land veranlasst sieht Seiteineinsteiger einzustellen.
Liegen förderliche Zeiten allerdings gar nicht vor oder aber gelingt es nicht, dass die Schulaufsicht derartige Zeiten bei der Stufenzuordnung anerkennt, so besteht für die dann schon beschäftigten Lehrkräfte bzw. PmsA noch die Möglichkeit, ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt vorweg zu gewährt zu bekommen (§ 16 Abs. 5 TV-L). Dies soll vor allem dann geschehen, wenn die betreffenden Fachkräfte ansonsten zu einem anderen Arbeitgeber wechseln. Voraussetzung für die Anwendung dieser zweiten „Kann-Regelung“ ist also, dass diese Fachkräfte aus Gründen des vorhandenen (ggf. regional unterschiedlichen) Bedarfs an die Schule gebunden werden sollen.
In Abhängigkeit von der Dringlichkeit der Bedarfsdeckung ist es sogar möglich, die Vorweggewährung von ein oder zwei Stufen bereits bei Neueinstellung neben der Zuerkennung von förderlichen Zeiten zur Anwendung zu bringen.
Die betreffenden Bewerber (Lehrkräfte einschließlich Seiteneinsteigern sowie PmsA) sollten daher bereits im Rahmen ihrer Bewerbungsgespräche beginnen, über die Anwendung dieser „Kann-Regelungen“ zu verhandeln. Hier unterstützt die GEW ihre Mitglieder gerne.
Im weiteren Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses kann dann allerdings immer noch der Antrag auf Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L in Form einer Zulage (siehe Muster) gestellt werden und zwar durch die Beschäftigten selbst oder aber – dann selbstverständlich in abgewandelter Form – durch deren Schulleiter. Dieser ist allgemeinbildenden Schulen über die Schulleitung an das Schulamt zu richten, während Berufschullehrer sich auf dem gleichen Weg direkt an das Bildungsministerium wenden.
Darüber hinaus und damit davon unabhängig besteht letztlich noch die Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TV-L, allerdings nur bezogen auf die Verkürzung der für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 erforderlichen Zeit. Der hierfür geltende Erlass setzt neben anderen Bedingungen voraus, dass eine entsprechende Anlassbeurteilung in die Gesamtnote „sehr gut“ mündet.