Zum Inhalt springen

Fortbildungen - innerhalb oder außerhalb des Unterrichts?

Bei der Arbeit im Personalrat bedarf es einer Sache immer wieder: Hartnäckigkeit. Sei es in der Personalvertretung direkt an der Schule, auf der Ebene der Bezirkspersonalräte oder beim Lehrerhauptpersonalrat im Bildungsministerium.

Zuletzt zahlte sich die Hartnäckigkeit des LHPR in der Frage aus, ob es rechtens ist, dass Fortbildungen ausschließlich außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, ohne dass das Bildungsministerium an anderer Stelle für Entlastung sorgt. Grundlage für die Berechnung der Arbeitszeit ist die Lehrkräftearbeitszeitverordnung nach der eine Lehrkraft in den Schulwochen unter Berücksichtigung von Urlaub, Ferienzeiten und Feiertagen durchschnittlich 45 Zeitstunden pro Woche die Jahresarbeitszeit vergleichbarer Beamtinnen und Beamter in der Verwaltung  erbringt.  Diese Zeit teilt sich in den Bereich der Pflichtstunden und den so genannten nicht messbaren Teil der Arbeitszeit.
„Selbstverständlich begrüßen wir im Lehrerhauptpersonalrat, dass der Arbeitgeber für die Fortbildung der Lehrkräfte Sorge trägt“, stellt die LHPR-Vorsitzende Kerstin Morawetz ausdrücklich fest. Streit entzündete sich zuletzt im Zuge der Fortbildungen für Seiteneinsteiger und für die Inklusion an der Frage der Belastung für die Kolleginnen und Kollegen. „Wir haben darin einen unzulässigen Eingriff in den nicht messbaren Anteil der Arbeitszeit gesehen, denn das Bildungsministerium hatte es zunächst versäumt, Möglichkeiten des Ausgleichs anzuzeigen“.  Aus diesem Grunde lehnte der Lehrerhauptpersonalrat die geplanten Maßnahmen ab. „So eine Ablehnung ist schwierig. Denn sie kann uns schnell als Verweigerung zu Fortbildungen im Allgemeinen ausgelegt werden, was natürlich überhaupt nicht der Fall ist“, beschreibt Kerstin Morawetz, was den LHPR in so einer Situation umtreibt.
Letztlich ist diese Ablehnung Teil eines Verhandlungsprozesses. Das Bildungsministerium wendete sich nach der Ablehnung des LHPR an die Einigungsstelle, in der der Lehrerhauptpersonalrat im Ergebnis Recht bekam. „Unsere Argumentation in der Sache folgt dem Urteil des OVG Lüneburg, nachdem der Dienstherr bei zusätzlichen Aufgaben nachweisen muss, dass  diese innerhalb der normalen Arbeitszeit auch tatsächlich noch zusätzlich erbracht werden können“. Diesen Nachweis jedoch blieb das Bildungsministerium dem LHPR schuldig. Das Urteil aus Niedersachsen kippte dort bereits die Anhebung der Pflichtstunden für Gymnasiallehrer. Für die Fortbildungen innerhalb der Inklusionsstrategie sowie für die Seiteneinsteiger konnte nun ein Ausgleich erreicht werden. Tatsächlich findet bei letzteren sogar der überwiegende Teil der Fortbildung nun in der Unterrichtszeit statt.

Kontakt
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsstelle
Adresse Lübecker Straße 265a
19059 Schwerin
Web:  www.gew-mv.de
Andere:  +49 385 485 27-27
Fax:  +49 385 485 27-24