Es gibt keine Rechtsgrundlage für das Vor- und Nacharbeiten von teilnahmebedingt nicht gehaltenen Unterrichtsstunden. Auch die Lehrkräftearbeitszeit-LVO enthält hierzu keine Regelung.
Die im Erlass vom 12.09.2017 angezeigte Verfahrensweise ist unwirksam und kann an den Schulen nicht umgesetzt werden, da es weder eine Rechtsgrundlage für das Vor- und Nacharbeiten der Unterrichtsstunden gibt, noch ein personalrechtliches Mitbestimmungsverfahren gab. Sollten Sie bereits zur Vor- und Nacharbeit verpflichtet worden sein, dann machen Sie Ihre Ansprüche in Form von Zeitguthaben oder Freizeitausgleich geltend.
Ein Infoblatt mit ausführlicher Begründung und Musterformulierungen haben wir hier für Euch bereit gestellt. Bitte informiert auch weitere betroffene Kolleg*innen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Angela Gillmeier, 2. Stellv. Vors. des LHPR, Mitglied der FG BS (Tel.: 0385 5887381) Heinz Grämke, Rechtssekretär der GEW (Tel.: 0385 4852716)
Berufliche Schulen: Fortbildung zur grundlegenden pädagogischen Qualifizierung
Keine Pflicht zur Nacharbeit nicht gehaltener Unterrichtsstunden! Sehr zum Erstaunen aller Beteiligten hat das Referat Berufliche Schulen zur o.a. Verordnung per Erlass vom 12.09.2017 folgende Verfahrensweise geregelt und diesen an die Schulleiterinnen und Schulleiter der beruflichen Schulen zur Umsetzung gesandt: (Zitat) „Die Qualifizierung findet gemäß § 2 (1) Organisation und Ablauf der Qualifizierung „…berufsbegleitend…, in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt“. Somit sind ggf. durch die Teilnahme bedingte nicht gehaltene Unterrichtsstunden vor- bzw. nachzuarbeiten“
Kontakt
Heinz
Graemke
Leiter Landesrechtsschutzstelle
Adresse
Lübecker Straße 265 a
19059 Schwerin
19059 Schwerin
Telefon:
+49 385 485 27 16
Fax:
+49 385 485 27 24
E-Mail:
heinz.graemke(at)gew-mv(dot)de