Dürfen Beamtinnen und Beamte streiken? Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Eine Lockerung des Streikverbots „rüttele an den Grundfesten des Berufsbeamtentums“, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Voßkuhle in der Urteilsbegründung. Da das Beamtenverhältnis von wechselseitigen Rechten und Pflichten geprägt sei, wäre ein „Rosinenpicken“ nicht möglich. Von den 800.000 Lehrer*innen in Deutschland sind etwa drei Viertel verbeamtet. Ein Großteil von ihnen ist in der GEW organisiert. Dass die Gewerkschaften in die Vorbereitung rechtlicher Regelungen bspw. in Form von Anhörungen und Stellungnahmen mit eingebunden sind, und dass sich die Kolleginnen und Kollegen überhaupt in Gewerkschaften organisieren dürfen, hält das Bundesverfassungsgericht für ausreichend, um einer Entscheidung des Straßburgen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entsprechend. Das hatte nämlich geurteilt, dass Beamt*innen dann streiken dürfen, wenn sie keine hoheitlichen Aufgaben bei den Streitkräften, der Polizei oder in der Staatsverwaltung wahrnehmen. Die GEW teilt die Auffassung der Bundesverfassungsrichter*innen nicht.
Die Vorsitzende Marlis Tepe, spricht von einem „schwarzen Tag für Demokratie und Menschenrechte“ sowie einem „Rückschritt“ in das vorige Jahrhundert. Die Landesvorsitzende Annett Lindner trifft für Mecklenburg-Vorpommern folgende Einschätzung: „Das Urteil ist zunächst einmal ernüchternd. Nach einer Vereinbarung der Gewerkschaften und Verbände mit dem Finanzministerium ist in Mecklenburg-Vorpommern die Besoldung für Lehrkräfte direkt an das Tarifergebnis gekoppelt. Insofern wäre es konsequent, dass sich die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen auch an Streiks in der Tarifrunde beteiligen können. Da Streik immer das letzte Mittel einer Tarifauseinandersetzung und an strikte Regeln gebunden ist, sehen wir hier auch keine grundsätzliche Gefahr für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs. In MV hatten wir über 20 Jahre keine verbeamteten Lehrkräfte an den Schulen und in derselben Zeit mehrere Tarifrunden - auch Streiks.“ Insbesondere vor dieser praktischen Erfahrung der vergangenen Jahre erscheint die Argumentation des dbb-Landesvorsitzenden, Dietmar Knecht, eher bemüht. Natürlich hat er mit der Feststellung Recht, dass sich aus dem Verfassungsrang der Schulpflicht im Umkehrschluss auch eine besondere Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes ergibt. Doch steht in dieser Pflicht zunächst das Land, dass als Tarifpartner ebenfalls angehalten ist, so zu verhandeln, dass Streiks vermieden werden. Zuletzt wurden im Jahr 2017 Tarifauseinandersetzungen geführt. Die Zahlen zum Unterrichtsausfall machen deutlich, dass Streiks nicht das größte Problem bei der Umsetzung der Unterrichtsversorgung sind. Von den über 240.000 zur Vertretung angefallenen Stunden sind 16.403,5 Stunden tatsächlich ausgefallen. Bei 2.630,5 Stunden war Streik die Ursache. Übrigens ein Streik, zu dem die GEW M-V gemeinsam mit der GdP, ver.di und dbb-Tarifunion aufgerufen hatte. Die GEW wird das Urteil aus Karlsruhe nun juristisch prüfen und im Verlauf der kommenden Monate entscheiden, welche Schritte als nächstes zu gehen sind.
Beamtenstreik: Urteil bestätigt Streikverbot
Am 12. Juni hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sein Urteil zum Beamtenstreik gefällt. Vier verbeamtete Kolleg*innen hatte u.a. mit mit Unterstützung der GEW Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht entschied: Das Streikverbot bleibt aufrechterhalten.
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